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BVMed
10.01.2023

BVMed-Infoblätter zum Umweltrecht

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) gibt Medizinprodukte-Unternehmen mit einer Reihe von Infoblättern eine Übersicht zu den immer komplexer werdenden umweltrechtlichen Vorgaben. Der kostenfreie BVMed-Service unter www.bvmed.de/umweltrecht vermittelt einen Überblick zu den Anwendungsbereichen und entstehenden Pflichten aus der Umweltgesetzgebung.

Mit der aktuellen Umsetzung des „Green Deal“ der Europäischen Union soll Europa der erste klimaneutrale Kontinent werden. „Hierfür sind rund 80 Initiativen geplant, viele davon betreffen direkt oder indirekt die Medizintechnik-Branche“, so die BVMed-Nachhaltigkeitsexpertinnen Dr. Christina Ziegenberg und Clara Allonge. Themen wie Klimaneutralität und ressourcenschonende Produktionsprozesse werden immer stärker in den Fokus rücken und die Verbandsarbeit neu ausrichten. Als Unterstützung für die Einordnung des umfassenden Umweltrechts bietet der BVMed in Zusammenarbeit mit der Produktkanzlei eine Übersicht zu den umweltrechtlichen Vorgaben an.

Die ersten sechs Infoblätter geben eine Übersicht zu folgenden Gesetzen und Themen:

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) gibt Medizinprodukte-Unternehmen mit einer Reihe von Infoblättern eine Übersicht zu den immer komplexer werdenden umweltrechtlichen Vorgaben. Der kostenfreie BVMed-Service unter www.bvmed.de/umweltrecht vermittelt einen Überblick zu den Anwendungsbereichen und entstehenden Pflichten aus der Umweltgesetzgebung.

Mit der aktuellen Umsetzung des „Green Deal“ der Europäischen Union soll Europa der erste klimaneutrale Kontinent werden. „Hierfür sind rund 80 Initiativen geplant, viele davon betreffen direkt oder indirekt die Medizintechnik-Branche“, so die BVMed-Nachhaltigkeitsexpertinnen Dr. Christina Ziegenberg und Clara Allonge. Themen wie Klimaneutralität und ressourcenschonende Produktionsprozesse werden immer stärker in den Fokus rücken und die Verbandsarbeit neu ausrichten. Als Unterstützung für die Einordnung des umfassenden Umweltrechts bietet der BVMed in Zusammenarbeit mit der Produktkanzlei eine Übersicht zu den umweltrechtlichen Vorgaben an.

Die ersten sechs Infoblätter geben eine Übersicht zu folgenden Gesetzen und Themen:

  • Abfallverbringungsverordnung: Aktuell liegt ein Vorschlag für eine komplette Neufassung der AbfallverbringungsVO vor.
  • CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen: Aktuell wird auf EU-Ebene die Revision der CLP-VO vorangetrieben.
  • „Green Claims“: Enthält relevante rechtliche Themen im Bereich der Werbung mit Aussagen aus dem Bereich ESG („environmental, social, governance“).
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz: Vor dem Hintergrund des „Green Deal“ und des darunter verabschiedeten „Circular Economy Action Plan“ der EU sind gegenwärtig alle abfallrechtlichen Regelungsbereiche Gegenstand von Evaluierungs- und Überarbeitungsprozessen.
  • Ökodesign-Regulierung: In Deutschland setzen das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung (EVPGV) die Ökodesign-Richtlinie in nationales Recht um.
  • Verpackungsgesetz: Gegenwärtig läuft auf EU-Ebene eine Initiative zur Überarbeitung der Richtlinie. Am 30. November 2022 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle von der EU-Kommission veröffentlicht.

Die Info-/Themenblätter decken folgende Inhalte ab:

  • Name und Verkündungsstand des Rechtsaktes
  • Hintergrundinformationen (beispielsweise die Umsetzung des europäischen Rechts durch nationale Rechtsakte)
  • Beschreibung von Anwendungsbereich und Ausnahmen
  • Beschreibung von Betroffenheit/Rollen
  • Stichpunkte zu den Pflichten
  • aktuelle Entwicklungen (beispielsweise laufende Gesetzgebungsverfahren oder Ankündigungen in Arbeitsprogrammen)

In Zusammenarbeit mit der Produktkanzlei wird der BVMed in den nächsten Monaten weitere Infoblätter erarbeiten.

Weitere Informationen:
BVMed Green Deal Umweltrecht
Quelle:

BVMed

05.06.2019

Neues Verpackungsgesetz: Erste Händler abgemahnt

  • Amazon-, Ebay- und Online-Händler betroffen

Bekanntlich trat am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Viele Händler sind der Ansicht, dass sie davon nicht betroffen sind. Doch das ist oft falsch!

Tatsache ist: Alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen mussten diese grundsätzlich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID registrieren und lizenzieren. Für die große Mehrzahl der Verpackungen ist dafür der Lieferant zuständig, in folgenden Fällen ist aber der Modehändler in der Registrierungs-Pflicht:

  • Amazon-, Ebay- und Online-Händler betroffen

Bekanntlich trat am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Viele Händler sind der Ansicht, dass sie davon nicht betroffen sind. Doch das ist oft falsch!

Tatsache ist: Alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen mussten diese grundsätzlich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID registrieren und lizenzieren. Für die große Mehrzahl der Verpackungen ist dafür der Lieferant zuständig, in folgenden Fällen ist aber der Modehändler in der Registrierungs-Pflicht:

  • Versandverpackungen an (Online)Kunden,
  • für den Kunden kostenfreies Geschenk- oder Seidenpapier,
  • selbst erstellte (Preis-)Etiketten an der Ware,
  • Tragetüten, wenn diese nicht nachweislich vom Hersteller lizenziert wurden,
  • Briefumschläge(!), in denen der Händler Werbung etc. an seine Kunden schickt und
  • Verpackungen von Wareneinkäufen im Ausland, wenn er für den Transportweg haftet.

Problematisch für Verweigerer: Im öffentlichen Register LUCID kann jedermann einsehen, welche Händler (und Lieferanten) sich bereits registriert haben. Wenn ein Modehändler also online verkauft - auch über Amazon oder Ebay - und sich nicht registriert hat, ist der Gesetzesverstoß offensichtlich. Tatsächlich erhielten bereits bundesweit Händler mit dieser Fall-Konstellation entsprechende Abmahnungen von Rechtsanwälten zugeschickt.

Hinweis: Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Online-Händler (für Versandverpackungen) gibt es nur im Fall gebrauchter Verpackungen. Sind diese bereits - wie z.B. Schuhkartons - nachweislich an einem dualen System beteiligt, entfällt hierfür die Registrierungspflicht. Angemeldet werden müssten dann nur darüber hinaus gehende Verpackungen (Kordel, Klebeband etc.).

BTE-Tipp: Jeder Textilhändler sollte prüfen, ob er unter die Voraussetzungen des Verpackungsgesetzes fällt. Wer (auch) online verkauft, sollte sich schnellstens in dem öffentlichen Register LUCID unter www.verpackungsregister.org registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen. In der preisgünstigsten Variante liegen die jährlichen Kosten lediglich im zwei- bis niedrigen dreistelligen Euro-Bereich.

Weitere Informationen:
Verpackungsgesetz
Quelle:

BTE/BLE/VDB

18.12.2018

Neues Verpackungsgesetz: Verunsicherung im Modehandel

  • Viele Textilfachhändler betroffen

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Etliche Anrufe beim BTE zeigen jedoch, dass die Verunsicherung im Modehandel nach wie vor groß ist. Daher im Folgenden einige Klarstellungen und Konkretisierungen:

  • Viele Textilfachhändler betroffen

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Etliche Anrufe beim BTE zeigen jedoch, dass die Verunsicherung im Modehandel nach wie vor groß ist. Daher im Folgenden einige Klarstellungen und Konkretisierungen:

  • Verkaufsverpackungen (diese fallen üblicherweise beim Verbraucher als Abfall an) müssen grundsätzlich vom Erstinverkehrbringer (meist der Lieferant) registriert und lizensiert werden. Dazu zählen auch  Versandverpackungen an (Online)Kunden, für den Kunden kostenfreies Geschenkpapier und Etiketten an der Ware. Reine Preisetiketten ohne zusätzliche Angaben für den Kunden, wie z.B. die Größe, sind laut BTE-Recherchen keine Verpackung.
  • Ausnahmeregelungen sind bei Tragetaschen möglich. Diese Verpackungen können bereits vom Hersteller der Tüten registriert werden, was der Handel zur Arbeitserleichterung auch vereinbaren sollte. Diese Lizensierung muss dann auf der Rechnung des Tütenlieferanten vermerkt werden.
  • Bei Wareneinkäufen im Ausland ist für die Registrierung und Lizensierung der Verpackung grundsätzlich entscheidend, wer für den Transportweg haftet. Wer als Händler selbst Ware im Ausland einkauft und auf eigenes Risiko einführt, muss die Verkaufsverpackungen also selbst registrieren und lizensieren. Da für Ware mit bzw. in nicht registrierten Verpackungen ein Verkaufsverbot droht, sollte der Handel auch entsprechend tätig werden, wenn sich der zuständige ausländische Lieferant nicht an seine Verpflichtung hält.
  • Kleiderbügel, die mit dem Kleidungsstück verkauft werden, gelten bis zu einer Länge von 15 cm als Verkaufsverpackungen und müssen (in der Regel vom Lieferant) lizensiert werden. Größere Bügel konvertieren zu Transportverpackungen, wenn sie im Handel verbleiben. In diesem Fall ist grundsätzlich der Lieferant zur kostenfreien Rücknahme im Handel verpflichtet. Ansonsten kann gemäß § 34 Verpackungsgesetz ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Wichtig: Betroffene Händler müssen sich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID (www.verpackungsregister.org) registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen.

Hinweis: Der Handelsverband Technik BVT hat ein Merkblatt „Transport- und Verkaufsverpackungen im Einzelhandel“ mit konkreten Ratschlägen und Adressen von Entsorgungsdienstleistern erstellt. Mitglieder im Einzelhandelsverband können das Merkblatt kostenfrei anfordern, ansonsten wird eine Schutzgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Kontakt: BVT, Tel. 0221/271660, E-Mail bvt@einzelhandel.de.

Weitere Informationen:
Verpackungsgesetz
Quelle:

BTE/BLE/VDB