BTE und HDS/L für praxisnahe Schuhkarton-Entsorgungslösung
Schuhkartons gelten als Verkaufsverpackungen, weil sie nach dem Verständnis der zuständigen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) typischerweise haushaltsnah über den Endverbraucher entsorgt werden. Diese einseitige Betrachtung spiegelt nach Ansicht des BTE und des Bundesverbands der Schuh- und Lederwarenindustrie HDS/L allerdings die komplexen Vertriebsstrukturen und dementsprechend den Anfallort von Verpackungen der Schuh- und Lederwarenbranche nicht wider. „Denn die ZSVR legte für ihre Entscheidung einen Gesamtmarktansatz zugrunde, dessen Rechtmäßigkeit für uns gerichtlich nicht abschließend geklärt ist“, erläutert Torben Schütz, stellvertretender HDS/L-Hauptgeschäftsführer.
BTE und HDS/L haben daher aktuell im Rahmen der Verbändeanhörung eine Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2024/40 abgegeben. Denn im Referentenentwurf wird in § 3 Nr. 5 VerpackDG mit den Formulierungen „bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen“ und „typischerweise mehrheitlich“ eine massive Veränderung im Verpackungsgesetz vorgeschlagen. „Damit würde ein von der ZSVR angewandter Gesamtmarktansatz gesetzlich festgeschrieben“, erläutert BTE-Schuhexperte Sönke Padberg.
Doch in der Schuh- und Lederwarenbranche unterscheiden sich der Anfall der Verpackungen im Fachhandel sowie bei den Endkunden zwischen den Vertriebsstrukturen erheblich. So fallen z.B. Schuhkartons haushaltsnah wie gewerblich an. In beiden Fällen muss eine Finanzierung der Entsorgung sichergestellt werden. Dies ist mit einer Gesamtmarktbetrachtung nicht gewährleistet. Deshalb ist idealerweise eine anteilige Einstufung von Verpackungen durch die Unternehmen notwendig, da sie den Anfall ihrer Verpackungen z.B. durch Dokumentation konkret einordnen können. „Andernfalls kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten Doppelbelastungen und würde Mehrkosten beim stationären Fachhandel verursachen“, weiß Padberg.
BTE und HDS/L fordern daher die Streichung von „auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise mehrheitlich“ in § 3 Nr. 5 VerpackDG des Referentenentwurfs. Zusätzlich schlagen BTE und HDS/L folgende Formulierung am Ende des § 3 Nr. 5 VerpackDG vor:
„…, mit Ausnahme solcher bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, die über eine eingerichtete betriebliche Erfassungsstruktur unentgeltlich zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend § 33 Abs. 1–3 zugeführt werden.“
Weiterhin sieht der Referentenentwurf in § 7 Abs. 3 VerpackDG vor, dass Hersteller die von ihnen geleisteten Systementgelte zurückfordern können, wenn sie Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung nach § 33 Abs. 5 VerpackDG zugeführt haben. Diese Rückerstattungsmöglichkeit ist beschränkt auf beschädigte oder unverkäufliche Verpackungen. „Hier wird jedoch nicht berücksichtigt, dass Verpackungen aus anderen Gründen wie betriebliche Maßnahmen – z.B. einer Auslage des Produktes ohne Verpackung am Point of Sale - nicht über das duale System entsorgt werden“, bemängelt Torben Schütz. Vor diesem Hintergrund fordern BTE und HDS/L eine Streichung der Worte „wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit“ in § 7 Abs. 3 VerpackDG.
Darüber hinaus fordern BTE und HDS/L, die bestehende Ungleichbehandlung gegenüber Herstellern aus Drittstaaten, insbesondere bei Importen über asiatischen Onlineplattformen, abzuschaffen. Denn diese verursachen große Mengen an Verpackungsmüll in Deutschland, kommen aber nicht ihrer Herstellerverantwortung mit den entsprechenden (u.a. finanziellen) Verpflichtungen nach und können auch nicht sanktioniert werden. „Hersteller aus Drittstaaten müssen endlich einen verpflichtbaren Bevollmächtigten benennen“, fordern Sönke Padberg und Torben Schütz einmütig.
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