EU–Indien: Zollfreiheit trifft auf ungleiche Lieferketten

16.10.2026

EU–Indien: Zollfreiheit trifft auf ungleiche Lieferketten

Das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien soll Zölle auf Textilien und Bekleidung weitgehend unmittelbar nach Inkrafttreten beseitigen. Der Branchenverband GESAMTMASCHE warnt jedoch davor, formale Zollgleichheit mit vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen gleichzusetzen.

Indien verfügt über eine weitgehend durchgängige textile Produktionskette vom Rohstoff bis zur Konfektion. Viele europäische Unternehmen organisieren dagegen einzelne Fertigungsstufen grenzüberschreitend und exportieren eher kleinere Mengen hochwertiger Spezialprodukte. Entsprechend ungleich sind die Handelsströme: Für 2024 nennt der Verband textile und bekleidungsbezogene EU-Importe aus Indien von knapp sieben Milliarden Euro, während die Exporte in die Gegenrichtung lediglich 366 Millionen Euro erreichten. Das entspricht ungefähr einem Verhältnis von 19 zu eins.

Das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien soll Zölle auf Textilien und Bekleidung weitgehend unmittelbar nach Inkrafttreten beseitigen. Der Branchenverband GESAMTMASCHE warnt jedoch davor, formale Zollgleichheit mit vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen gleichzusetzen.

Indien verfügt über eine weitgehend durchgängige textile Produktionskette vom Rohstoff bis zur Konfektion. Viele europäische Unternehmen organisieren dagegen einzelne Fertigungsstufen grenzüberschreitend und exportieren eher kleinere Mengen hochwertiger Spezialprodukte. Entsprechend ungleich sind die Handelsströme: Für 2024 nennt der Verband textile und bekleidungsbezogene EU-Importe aus Indien von knapp sieben Milliarden Euro, während die Exporte in die Gegenrichtung lediglich 366 Millionen Euro erreichten. Das entspricht ungefähr einem Verhältnis von 19 zu eins.

Die praktische Bedeutung des Abkommens entscheidet sich nicht allein am Zollsatz, sondern auch an den Ursprungsregeln. Präferenzvorteile erhalten nur Waren, die die vorgeschriebenen Verarbeitungsschritte erfüllen. Unternehmen mit international zugekauften Vormaterialien müssen deshalb prüfen, ob ihre Produkte tatsächlich präferenzberechtigt sind. GESAMTMASCHE verweist zudem auf einen speziellen digitalen Prozess: Die vom Exporteur erstellte Ursprungserklärung soll als separates Dokument über ein elektronisches Portal bereitgestellt werden.

Nach Angaben des Verbandes legte die Europäische Kommission am 11. September die detaillierten Zollabbaupläne vor. Eine Unterzeichnung und Ratifizierung wird für 2026 angestrebt, das Inkrafttreten für die erste Jahreshälfte 2027 erwartet. Erst dann beginnt der Zollabbau. Für Unternehmen bietet die Zwischenzeit Gelegenheit, ihre Stücklisten, Vormaterialursprünge und Lieferantenverträge zu überprüfen.