Greenwashing-Verbot: bevh fordert Abverkaufsfrist und Erlass gegen Steuern auf Sachspenden

Grafik: Gerd Altmann, Pixabay
12.08.2026

Greenwashing-Verbot: bevh fordert Abverkaufsfrist und Erlass gegen Steuern auf Sachspenden

„ Es wäre absurd, ausgerechnet intakte Produkte zu entsorgen, nur weil sie wegen einer neuen Umweltschutzrichtlinie nicht mehr marktfähig sind.“ Doch genau dieses Szenario droht: Am 27. September 2026 tritt in der EU die neue EmpCo-Richtlinie in Kraft. Sie verbietet unbestimmte Umweltaussagen („Greenwashing“) und soll für mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sorgen. Betroffen sind beispielsweise Produkte mit dem Aufdruck „klimaneutral gedruckt“, bei denen die Emissionen lediglich über CO₂-Kompensationen ausgeglichen wurden.  
 
Die Vorgaben stellten Unternehmen vor ein Dilemma, so der bevh: Neuwertige Waren oder Verpackungen, die ursprünglich völlig rechtskonform bedruckt wurden, verlieren schlagartig ihre Verkehrsfähigkeit. Da viele dieser Produkte nachträglich nicht mehr angepasst werden können, bleibt oft nur die Vernichtung. 
 

„ Es wäre absurd, ausgerechnet intakte Produkte zu entsorgen, nur weil sie wegen einer neuen Umweltschutzrichtlinie nicht mehr marktfähig sind.“ Doch genau dieses Szenario droht: Am 27. September 2026 tritt in der EU die neue EmpCo-Richtlinie in Kraft. Sie verbietet unbestimmte Umweltaussagen („Greenwashing“) und soll für mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sorgen. Betroffen sind beispielsweise Produkte mit dem Aufdruck „klimaneutral gedruckt“, bei denen die Emissionen lediglich über CO₂-Kompensationen ausgeglichen wurden.  
 
Die Vorgaben stellten Unternehmen vor ein Dilemma, so der bevh: Neuwertige Waren oder Verpackungen, die ursprünglich völlig rechtskonform bedruckt wurden, verlieren schlagartig ihre Verkehrsfähigkeit. Da viele dieser Produkte nachträglich nicht mehr angepasst werden können, bleibt oft nur die Vernichtung. 
 
„Transparenz für Verbraucher ist wichtig. Sie darf aber nicht über dem Ziel der Abfallvermeidung stehen“, betont Eva Behling, Leiterin Recht & Compliance beim bevh. Sie fordert neben einer Abverkaufsfrist über den 27. September hinaus – wie sie etwa auch in Österreich gilt – eine weitreichendere Lösung für nicht mehr konforme Waren. Sollte ein Unternehmen sich zur Spende solcher Waren entscheiden, bietet das gemeinnützige bevh-Mitglied innatura eine Plattform, um solche Produkte bedarfsgerecht in den sozialen Sektor zu verteilen. Da innatura ausschließlich juristische Personen beliefert, darf sie auch nicht mehr marktfähige, aber sichere Produkte annehmen. 
 
„Die Spende neuwertiger Waren für wohltätige Zwecke muss Vorrang vor der Entsorgung haben. In Deutschland sind solche Sachspenden jedoch umsatzsteuerpflichtig, während die Vernichtung steuerfrei bleibt. Müllvermeidung und soziales Engagement lohnen sich für viele Unternehmen daher schlichtweg nicht“, so Behling weiter. „Wir benötigen eine dauerhafte, rechtssichere und EU-konforme Lösung, damit solche Produkte ungehindert in den sozialen Sektor fließen und dort die immer knapperen Budgets entlasten können“, betont Dr. Juliane Kronen, Geschäftsführerin der innatura gGmbH. 
 
Der Handlungsdruck auf die Bundesregierung steigt. Der bevh fordert sie dazu auf, kurzfristig per Erlass die Bemessungsgrundlage für Sachspenden im Zuge der EmpCo-Umstellung zu reduzieren. Zudem müsse am langfristigen Ziel einer grundlegenden Steuerreform unter dem Motto „Spenden statt entsorgen“ festgehalten werden. 

Quelle:

Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. bevh