Sonntagsöffnung: OLG Zweibrücken gibt Klage gegen Store im Zweibrücken Fashion Outlet statt
Am 23. Oktober 2025 hat das OLG Zweibrücken der Klage von BTE-Ehrenpräsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), der mehrere Modehäuser u.a. in der Südpfalz betreibt, gegen den Betty Barclay Store im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) stattgegeben. Jost klagt bereits seit dem Jahr 2020 mit finanzieller und sachinhaltlicher Unterstützung des BTE gegen den Store, da die Geschäfte im ZFO aufgrund einer älteren rheinland-pfälzischen Sonderregelung ohne einen jeweils konkreten Anlassbezug primär aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen dürfen. Und das, obwohl der Linienflugverkehr dort, der seinerzeit als maßgeblich Vorrausetzung für besagte Sonderregelung galt, schon seit Jahren eingestellt ist. „Unseren Geschäften ist dagegen in Rheinland-Pfalz und in der Region rund um das Outlet nur eine Öffnung an bis zu vier Sonntagen erlaubt, wenn wir einen konkreten Anlass nachweisen können“, erläutert Jost.
In den beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem OLG Zweibrücken war Jost jeweils unterlegen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hatte im Juli 2023 jedoch ein Urteil des OLG Zweibrücken von August 2022 aufgehoben und an es zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im ZFO entgegen der seinerzeitigen Annahme des OLG sehr wohl relevant ist, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfindet. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, müssten Verordnungen auch überprüft werden. Eine Verordnung kann sodann rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern.
Nun hat auch OLG Zweibrücken bestätigt, dass die Durchführungsverordnung des Landes bezüglich des ZFO rechtswidrig ist. Die Revision ist für die Beklagte (Betty Barclay) nicht zugelassen. Das Urteil ist für den Kläger (Jost) vorläufig vollstreckbar und Verstöße sollen mit Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro je Verstoß geahndet werden.
„Ich bedauere sehr, dass wir die unfaire Besserstellung des ZFO bei den Sonntagsöffnungen nur über diesen Weg angreifen konnten. Eine direkte Klage gegen das ZFO wäre mir viel lieber gewesen, war aber juristisch nicht möglich. Wir mussten dazu leider mit Betty Barclay einen langjährigen guten Partner verklagen, mit dem wir weiter gerne zusammenarbeiten“, resümiert Steffen Jost. „Andere betroffene Händler können nun ebenfalls tätig werden und ohne Risiko konkurrierende Stores im ZFO abmahnen.“
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