EU öffnet Markt für Textilien und Bekleidung aus Armenien
Textilien und Bekleidung mit armenischem Ursprung können seit dem 10. Oktober 2026 vorübergehend zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden. Grundlage ist die EU-Verordnung 2026/2269. Nach Angaben von Gesamtmasche werden damit rund 80 Prozent der armenischen Ausfuhren in die EU liberalisiert.
Für die Textil- und Bekleidungsbranche ist die Regelung vergleichsweise breit angelegt. Erfasst werden die Textil- und Bekleidungskapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur. Darüber hinaus fallen unter anderem Lederwaren, Pelzwaren, Schuhe und Kopfbedeckungen unter die neuen Präferenzen.
Entscheidend für Importeure ist jedoch nicht allein der Produktionsstandort. Die Zollfreiheit gilt nur für Waren, die die vorgeschriebenen Ursprungsregeln tatsächlich erfüllen. Bei Bekleidung reicht eine reine Konfektionierung aus importierten Drittlandsgeweben in vielen Fällen nicht aus. Typischerweise ist eine sogenannte doppelte Transformation erforderlich. Unternehmen, die Armenien als Beschaffungsstandort nutzen, müssen deshalb genau prüfen, wo Garne, Gewebe und weitere Vorprodukte ihren Ursprung haben und welche Verarbeitungsschritte in Armenien erfolgen.
Als Ursprungsnachweise kommen unter anderem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beziehungsweise entsprechende Ursprungserklärungen in Betracht. Für bestimmte Fälle spielt außerdem das System registrierter Ausführer REX eine Rolle. Die Präferenzregelung gilt vom 10. Oktober 2026 bis zum 11. Oktober 2028.
Für europäische Beschaffer eröffnet dies eine zusätzliche Sourcing-Option in geografischer Nähe zu Europa. Die praktische Attraktivität wird allerdings davon abhängen, ob armenische Anbieter nicht nur wettbewerbsfähige Konfektion, sondern auch ursprungsrechtlich geeignete textile Vorstufen anbieten oder beschaffen können. Für Unternehmen, die lediglich asiatische Gewebe nach Armenien liefern und dort vernähen lassen, kann der erhoffte Zollvorteil dagegen entfallen.
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Gesamtmasche e.V.
