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07.02.2018

BTE: Neue Datenschutzverordnung beachten!

Praktisch alle Modehändler betroffen

Zum 25. Mai 2018 treten die neue EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie das bereits verabschiedete neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Schon jetzt ist klar: Das neue Datenschutzrecht ist umfangreicher und stellt höhere Anforderungen als bisher. Und da es die Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten – und zwar von Kunden sowie Mitarbeitern – betrifft, sind so gut wie alle Modehändler davon betroffen und müssen die neuen Regelungen beachten!

So gibt es eine Reihe von neuen Vorschriften, die bei Werbung und Vertrieb vor allem im Hinblick auf Kundendaten unbedingt beachtet werden sollten. Ansonsten drohen bei Prüfung durch die Datenschutzbehörden empfindliche Bußgelder. Schließlich werden Verstöße gegen das Datenschutzrecht künftig stärker sanktioniert.

Praktisch alle Modehändler betroffen

Zum 25. Mai 2018 treten die neue EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie das bereits verabschiedete neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Schon jetzt ist klar: Das neue Datenschutzrecht ist umfangreicher und stellt höhere Anforderungen als bisher. Und da es die Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten – und zwar von Kunden sowie Mitarbeitern – betrifft, sind so gut wie alle Modehändler davon betroffen und müssen die neuen Regelungen beachten!

So gibt es eine Reihe von neuen Vorschriften, die bei Werbung und Vertrieb vor allem im Hinblick auf Kundendaten unbedingt beachtet werden sollten. Ansonsten drohen bei Prüfung durch die Datenschutzbehörden empfindliche Bußgelder. Schließlich werden Verstöße gegen das Datenschutzrecht künftig stärker sanktioniert.

Grundsätzlich gilt: Datenbestände, -flüsse und -verarbeitungsprozesse müssen ermittelt, dokumentiert und angepasst werden. Für jede Online-Präsenz wie z.B. eine Webseite braucht es eine detaillierte Datenschutzerklärung, die u.a. die Kontaktdaten eines Datenschutzbeauftragten enthalten muss. Auch bei dessen Auswahl gibt es künftig strengere Vorgaben. Weitere neue Bestimmungen:

  1. Führen eines Verfahrensverzeichnisses
    Online-Shops und Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen künftig alle Systeme und Verfahren in einem „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ auflisten, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hier muss u.a. aufgeführt sein, welche Kategorien von betroffenen Personen es gibt (z.B. Kunden-Cluster), welche Fristen für die Löschung der Daten vorgesehen sind und mit welchen Maßnahmen die Datensicherheit gewährleistet wird.
     
  2. Anpassen der Auftragsdatenverarbeitungsverträge
    Schon nach heutigem Recht muss nach § 11 des BDSG ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden, wenn die eigenen Kundendaten zur Verarbeitung an Dritte weitergegeben werden. Dies betrifft u.a. auch die Nutzung von Cloud-Anwendungen, z.B. für das CRM-System oder für Mailingsysteme oder die Nutzung von Google Analytics. Das neue Recht bringt außerdem neue Pflichten für die Auftragsverarbeiter mit sich, sodass die bisherigen Verträge aktualisiert werden müssen.
     
  3. Anpassung der Rechtstexte
    Es bestehen teilweise neue, umfangreichere Informationspflichten für Betreiber von Online-Shops, die eine Umformulierung der Werbe-Einwilligungstexte, der Datenschutzinformation, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen Informationstexte im Shop erforderlich machen.

 

Hinweis: Mitglieder im Einzelhandelsverband können diverse Merkblätter zum neuen Datenschutzrecht im geschützten Bereich (Login erforderlich) unter www.einzelhandel.de/dsgvo herunterladen.

Externer Datenschutzbeauftragter: Sonderkonditionen für EHV-Mitglieder
Wer einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen will, kann dazu u.a. die Gesellschaft für Personaldienstleistungen (GfP) in Kassel, eine Einrichtung der Handels- und Dienstleistungsverbände, nutzen. Mitglieder im Einzelhandelsverband erhalten dort Sonderkonditionen. Kontakt: GfP, Tel. 0561/78968-93 und -94, E-Mail: info@gfp24.de, Internet www.gfp24.de.

Weitere Informationen:
Datenschutzverordnung Onlinehandel
Quelle:

BTE e.V.

PETA Innovatior Award For Animals (c) Pressestelle, PETA Deutschland e.V.
PETA Innovatior Award For Animals
18.01.2018

Sportschuh Futurecraft 4D: „PETA Innovator Award“ für adidas

Zukunftsweisende Entwicklung für Tiere und die Umwelt: Mit dem Sportschuh Futurecraft 4D hat der internationale Sportartikelhersteller adidas den weltweit ersten High-Performance-Schuh mit einer durch digitale Lichtsynthese aus Licht und Sauerstoff gefertigten Zwischensohle entwickelt. Außerdem ist das Schuhmodell lederfrei und vegan – und somit ohne die Haut von Kühen, Schafen, Ziegen oder anderen Tieren gefertigt. Ab sofort sind die ersten 5.000 Paar im ausgewählten Einzelhandel erhältlich. Für diese tierfreundliche Entwicklung zeichnet die Tierrechtsorganisation PETA das Unternehmen nun mit dem „PETA Innovator Award“ aus.

Zukunftsweisende Entwicklung für Tiere und die Umwelt: Mit dem Sportschuh Futurecraft 4D hat der internationale Sportartikelhersteller adidas den weltweit ersten High-Performance-Schuh mit einer durch digitale Lichtsynthese aus Licht und Sauerstoff gefertigten Zwischensohle entwickelt. Außerdem ist das Schuhmodell lederfrei und vegan – und somit ohne die Haut von Kühen, Schafen, Ziegen oder anderen Tieren gefertigt. Ab sofort sind die ersten 5.000 Paar im ausgewählten Einzelhandel erhältlich. Für diese tierfreundliche Entwicklung zeichnet die Tierrechtsorganisation PETA das Unternehmen nun mit dem „PETA Innovator Award“ aus.

„Die Innovationskraft von adidas bei der Herstellung des Futurecraft 4D ist ein Durchbruch für die nachhaltige Produktion und den Tierschutz“, so Harald Ullmann, 2. Vorsitzender von PETA Deutschland e.V. „Die Fertigung in der adidas Speedfactory zeigt, dass es möglich ist, langlebige und innovative Schuhe in Deutschland herzustellen, für die kein Tier seine Haut lassen musste. Die Technologie der Lichtsynthese kann Designern von Schuhen, Accessoires und Taschen sowie den Kunden neue kreative Möglichkeiten des Designs und der Individualisierung eröffnen.“

Bis Ende 2018 sollen insgesamt 100.000 Paar des Futurecraft 4D an Standorten wie der adidas Speedfactory in Ansbach produziert werden. Entstanden ist das neue Schuhmodell in Zusammenarbeit mit dem US-amerikanischen Unternehmen Carbon, das Zwischensohlen aus speziellen lichtgehärteten Kunstharzen produziert. Diese sogenannte „Digital Light Synthesis“ hat das Potenzial, die konventionellen pulverbasierten 3D-Druckverfahren zu ersetzen. So sollen Produktionsgeschwindigkeit und -skalierung, eine mangelhafte Oberflächenqualität sowie Farb- und Materialbeschränkungen überwunden werden, um Energie, Produktionsausschuss und somit wertvolle Ressourcen zu sparen.

Mit dem „PETA Innovator Award“ zeichnet die Tierrechtsorganisation Unternehmen aus, die mit neuartigen Entwicklungen einen zukunftsweisenden Beitrag zum Schutz von Tieren leisten.
 
PETAs Motto lautet, dass Tiere nicht dazu da sind, um sie anzuziehen.

Quelle:

Denis Schimmelpfennig, PETA Deutschland e.V.

BTE: Vorgaben des Streitbeilegungsgesetzes unbedingt umsetzen ©BTE
BTE Logo
18.12.2017

BTE: Vorgaben des Streitbeilegungsgesetzes unbedingt umsetzen

  • Viele mittelständische Händler betroffen

Bereits seit dem 1. Februar 2017 müssten gemäß den Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (§§ 36, 37 VSBG) tausende Einzelhändler die Verbraucher informieren, ob und ggf. bei welcher Schlichtungsstelle das Unternehmen im Streitfall an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt. Dies ist jedoch nach BTE-Recherchen von etlichen betroffenen Unternehmen noch nicht umgesetzt worden.

Hinweis: Die Informationen müssen schon vor Entstehen einer Streitigkeit erfolgen, wenn das Unternehmen mehr als 10 Personen beschäftigt und eine Website (auch ohne Einkaufsmöglichkeit!) unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die Information über die Streitbeilegung muss dann auf der Website bzw. in den AGB veröffentlicht werden. Mitglieder im Einzelhandelsverband können ein Merkblatt des HDE Handelsverband Deutschland mit Details zu den neuen Vorgaben und Hinweise zur rechtskonformen Umsetzung downloaden unter www.einzelhandel.de.

  • Viele mittelständische Händler betroffen

Bereits seit dem 1. Februar 2017 müssten gemäß den Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (§§ 36, 37 VSBG) tausende Einzelhändler die Verbraucher informieren, ob und ggf. bei welcher Schlichtungsstelle das Unternehmen im Streitfall an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt. Dies ist jedoch nach BTE-Recherchen von etlichen betroffenen Unternehmen noch nicht umgesetzt worden.

Hinweis: Die Informationen müssen schon vor Entstehen einer Streitigkeit erfolgen, wenn das Unternehmen mehr als 10 Personen beschäftigt und eine Website (auch ohne Einkaufsmöglichkeit!) unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die Information über die Streitbeilegung muss dann auf der Website bzw. in den AGB veröffentlicht werden. Mitglieder im Einzelhandelsverband können ein Merkblatt des HDE Handelsverband Deutschland mit Details zu den neuen Vorgaben und Hinweise zur rechtskonformen Umsetzung downloaden unter www.einzelhandel.de.

Rechtlich bislang immer noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Informationspflicht auch für Unternehmensauftritte bei Plattformen wie Facebook oder Instagram gilt. Die Rechtsprechung in dieser Frage ist uneinheitlich. Die Tendenz scheint aber dahin zu gehen, dass eine entsprechende Verlinkung auf den Plattformen notwendig ist.

Fazit: Die Informationspflichten sollten unbedingt beachtet werden. Denn versäumt ein Unternehmer die vorgeschriebenen neuen Verbraucherinformationen, kann er nach dem Unterlassungsklagegesetz abgemahnt werden. Der Verbraucher kann zudem ggf. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten geltend machen. Es besteht zudem bei einem Verzicht auf die vorgeschriebenen Informationen der Verbraucher die Gefahr, dass gegen den Unternehmer ein kostenpflichtiges Streitbeilegungsverfahren eingeleitet (§ 30 Abs. 5 S. 2 VSBG) und anschließend - ggf. sogar ohne seine aktive Mitwirkung - einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet wird (§ 30 Abs. 4 VSBG).

Weitere Informationen:
BTE Einzelhandel
Quelle:

BTE e.V.