LDT-Studium: Kurzfristige Anmeldung noch möglich!
LDT Nagold GmbH
BTE/BLE/VDB
BTE/BLE/VDB
Der BTE-Arbeitskreis „Warengruppenschlüssel“ hat aufgrund von Anfragen aus dem Markt beschlossen, den Bereich Parfümerie in den BTE-Warengruppen aufzunehmen. Damit wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass vor allem größere Modehäuser zunehmend Parfum- bzw. Kosmetikartikel in ihr Sortiment aufnehmen.
Die Erweiterung des BTE-Warengruppenschlüssels um die Hauptabteilung 75 „Parfümerie“ erfolgt zum 1. Februar 2018 mit folgenden fünf Hauptwarengruppen: pflegende Kosmetik, dekorative Kosmetik, Damen-Düfte, Herren-Kosmetik und Gebrauchs/Verbrauchs-Artikel. Insgesamt umfasst die Erweiterung auf Warengruppenebene 48 Positionen. Da in diesem Bereich kein branchenweit einheitlicher Warengruppenschlüssel existiert, hat sich der Arbeitskreis an der Systematik der Einkaufsorganisation Beauty Alliance orientiert.
Zur Erläuterung: Der BTE-Warengruppenschlüssel ist modular aufgebaut und verfügt über sechs Stellen, denen wahlweise 21 genau definierte Attribute (z.B. Farbe, Material, Form, Saison oder Thema) zugeordnet werden können. Er wird halbjährlich vom BTE-Arbeitskreis „Warengruppenschlüssel“ auf seine Aktualität hin überprüft. Hinweise:
BTE e.V.
Nach jahrelangen Vorarbeiten und Gesprächen auf europäischer Ebene ist Anfang Dezember 2017 die Norm DIN EN 13402-3 (Deutsche Fassung EN 13402-3:2017) „Größenbezeichnung von Bekleidung – Teil 3: Größenbezeichnung auf der Grundlage von Körpermaßen und Sprungwerten“ in Kraft getreten. Diese Norm, die allerdings lediglich empfehlenden Charakter hat, gibt an, wie zur Größendefinition konfektionierter Bekleidung die Körpermaße des möglichen Trägers festzulegen und anzugeben sind. Um die Größe eines Bekleidungsstücks klar und sichtbar zu kommunizieren, sollte zusätzlich zu den landesüblichen und bekannten Größenbezeichnungen ein Piktogramm verwendet werden, das die entscheidenden Körpermaße des vorgesehenen Trägers wiedergibt.
Ursprünglich sollte die Norm zu europäisch einheitlichen Größenbezeichnungen führen. Damit sollte dem Verbraucher der grenzüberschreitende Mode-Einkauf erleichtert werden. In diesem Punkt konnte aber keine Einigung erzielt werden. Es gibt zur Orientierung zwar ein Anhang zu Körpermaßen und Sprungwerten mit Beispielen, der allerdings lediglich eine nicht bindende Empfehlung darstellt.
Der BTE hat in den entsprechenden Normungs-Gremien aktiv mitgearbeitet. Dabei hat er grundsätzlich die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Größensysteme in Europa befürwortet. Der BTE hat dabei aber besonders großen Wert darauf gelegt und auch durchgesetzt, dass ein solches System speziell für den Handel praktikabel ist und keine unnötigen Kosten verursacht – z.B. durch eine Ausweitung des Größenspektrums.
Mit der jetzt veröffentlichten Fassung ändert sich für den Textil- und Modehandel nur wenig: Das bestehende Größensystem bleibt federführend erhalten. Sollten Lieferanten zukünftig an der Ware ein Piktogramm anbringen, kann dies unterstützend zur Beratung der Kunden genutzt werden.
Die EN 13402 „Größenbezeichnung von Bekleidung“ besteht aus folgenden Teilen:
Teil 1: Begriffe und Verfahren für die Messung am Körper
Teil 2: Primär- und Sekundärmaße
Teil 3: Größenbezeichnung auf der Grundlage von Körpermaßen und Sprungwerten
Hinweis: Die Norm ist im Beuth Verlag erschienen und kann unter www.beuth.de bezogen werden.
BTE e.V.
Modefachgeschäfte, die Mitglied der beim BTE angesiedelten EFG European Fashion Group (EFG) sind, erhalten rechtzeitig vor den Berliner Messen eine vom DMI Deutschen Mode-Institut speziell für EFG-Mitglieder verfasste Orderinfo. Mitglieder loben die praxisrelevante Information, die so rechtzeitig vorliegt, dass vom ersten Messetag an eine gute Orientierung bei der Order geboten wird. Die besonderen Vorteile:
Die Einstellung der rund 50-seitigen Orderinfo erfolgt spätestens am 10. Januar 2018 im EFG-Intranet (Log-in erforderlich!). Nach den Berliner Messen erhalten die EFG-Mitglieder zusätzlich einen DMI-Trendletter, der die Trend-Highlights der Berliner Tage noch einmal zusammenfasst und somit weitere Order-Sicherheit gibt.
Hinweis: Die Vorteilsgemeinschaft EFG bietet gegen einen geringen Jahresbeitrag darüber hinaus viele weitere Vergünstigungen und Sonderpreise, z. B. bei den Warenbezugskosten über Hängeversand und Paket-Dienstleister, beim elektronischen Zahlungsverkehr und bei Warenwirtschaftssystemen. Weitere Informationen über eine EFG-Mitgliedschaft bei Stefanie Fonrobert, Tel.: 0221/92 15 09-12, E-Mail: efg@bte.de oder im Internet unter www.efg-info.de. Dort können in der Rubrik „Leistungen“ alle Interessierte auch die EFG-DMI-Orderinfos zur vergangenen Orderrunde eingesehen werden.
BTE/BLE/VDB
Der BTE unterstützt den Modehandel bei der Vorbereitung seiner Order mit verschiedenen Publikationen und Hilfsmitteln. Die wichtigsten im Überblick:
Hinweis: Die Publikationen können bestellt werden beim ITE-Verlag, Fax 0221/92150910, E-Mail: itebestellungen@bte.de oder im BTE-Webshop www.shop.bte.de, wo auch Downloads möglich sind. Mitglieder im Einzelhandelsverband erhalten – bei vorheriger Registrierung – einen Preisnachlass in Höhe von 20 Prozent.
BTE/BLE/VDB
Lieferanten mit passenden Konzepten suchen
Nächste Woche starten die Berliner Modemessen. Neben der Sichtung von Trends sollten sich die Gespräche unbedingt um eine noch stärkere Endkunden-orientierte Saison- und Flächenplanung drehen. 2017 gab es im März und September zwar dank passender Wetterlagen starke Saisonauftakte, in den Vorjahren war dies jedoch oft anders und kann daher für die Planung nicht als Regel gelten.
Das heißt: Es empfiehlt sich, außerhalb des hochmodischen Bereichs die Liefertermine noch näher an die „Bedarfstermine“ der Käufer zu rücken und auch die Mengen- bzw. Flächenplanung anzupassen. Jedes Modehaus muss für sich prüfen, welche Ware die Kunden in welcher Auswahl zu welchem Zeitpunkt wünschen. Ansonsten sind nur unnötig frühe und hohe Abschriften vorprogrammiert.
Viel spricht dafür, für den Verkaufszeitraum August bis Mitte Oktober noch stärker Übergangsware zu ordern. Warme Winterware sollte dagegen vorsichtiger eingekauft und dem Kunden auch nicht zu früh präsentiert werden. Ziel muss die Stärkung der zweiten Saisonhälfte oder gar die Schaffung einer eigenständigen Winter-Saison sein. Hierzu müssen viele Lieferanten passendere Lösungen als bisher anbieten.
Wenn sich Industriepartner nicht auf bedarfsgerechtere Liefertermine einlassen wollen, sollte man über Alternativen nachdenken. Etliche ehemals unverzichtbar erscheinende Marken haben – nicht zuletzt aufgrund von Überdistribution – merklich an Bedeutung eingebüßt. Andererseits haben in den letzten Saisons manche neuen Marken mit guten Konzepten fast aus dem Stand beachtliche Umsätze erzielen können. Es wird gerade für den mittelständischen Modefachhandel immer wichtiger, seine Sortimente ständig zu hinterfragen und nach Alternativen Ausschau zu halten.
Fazit: Der Modehandel sollte in der bevorstehenden Orderrunde unbedingt ausreichend Zeit für Gespräche mit seinen Lieferanten und die Sichtung potentieller neuer Marken einplanen. Bei semi-vertikalen Lieferanten mit eigenen Stores und Online-Shops sollte überdies geprüft werden, ob diese dort nicht allzu früh den Rotstift ansetzen und damit den Handelspartner unnötig unter Druck setzen.
BTE/BLE/VDB
Offener Brief des BTE-Präsidenten Steffen Jost an die Branche
Bereits seit einigen Jahren zeigt sich zum Jahreswechsel das immer gleiche Bild: Online- und Offprice-Formate wachsen, ebenfalls die meisten Vertikalen, während der Multilabel-Modehandel bestenfalls mit einem Umsatzpari zufrieden sein muss. Auch 2017 dürfte das nach ersten Hochrechnungen nicht anders gewesen sein - trotz sehr guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und einem halbwegs passenden Witterungsverlauf mit starken Saisoneröffnungen im März und September. Man mag sich kaum vorstellen, wie die Zahlen aussähen, wenn die Konjunktur geschwächelt und/oder das Wetter gar nicht mitgespielt hätte.
Natürlich gibt es in unserer Branche tolle Unternehmen, die auch bei schwierigeren Rahmenbedingungen erfolgreich sein dürften. Bei einer ganzen Reihe von Modegeschäften könnte es dann aber ganz eng werden. Zu oft fehlt es dort noch an Professionalität sowie leider auch am notwendigen Zusammenspiel, der Leistungsbereitschaft und der Leistungsfähigkeit der Markenhersteller. Es gibt hier zwar positive Beispiele, zu oft bleibt es aber bei Lippenbekenntnissen. Es wird die Wichtigkeit des Wholesale-Geschäftsbereichs einerseits sehr wohl betont, aber andererseits – besonders im Bereich der vertikalen Marken – mit aggressiver Eigenvertriebspolitik und entsprechenden Rabatten das Gegenteil praktiziert. Wir stecken also bestenfalls in Ansätzen fest.
Beispiel Liefertaktung: Da Kunden bekanntlich immer stärker am Bedarf kaufen, muss auch die Auslieferung später erfolgen. Einige Industriepartner schaffen das schon hervorragend, andere hinken aber noch deutlich hinterher. Die allerwenigsten Modegeschäfte brauchen bereits im Juli/August die Winterkollektionen!
Beispiel Warenmenge: Dass wir in Deutschland rund 30 Prozent zu viel Ware im Markt haben, ist schon länger bekannt und wurde kürzlich auch vom Industrieverband German Fashion bestätigt. Geändert hat sich daran bislang aber kaum etwas. Die Industrie braucht endlich eine bessere Produktionsplanung, um das Überangebot aus dem Markt zu nehmen. Ansonsten werden wir den Rendite-fressenden Waren- und Preisdruck kaum abbauen können!
Beispiel FOC: Überschüssige – oder sogar eigens dafür produzierte – Ware in Factory Outlet Centern zu vermarkten, ist keine nachhaltige Lösung und sicher kein seriöses Geschäftsmodell für die Markenindustrie. Und vor allem schadet es dem Handelspartner, wenn im nahen FOC minderwertige Waren als vermeintliche Marken-Schnäppchen angeboten werden. Dass dies kein Einzelfall ist, hat im Sommer ein WDR-Bericht belegt. Solche Fake-Angebote diskreditieren die Preisgestaltung des seriösen Modehandels und führen die viel beschworene Partnerschaft ad absurdum!
Beispiel Bilddaten: Für sein Marketing und viele interne Abläufe braucht der Modehandel digitale Bilddaten. Doch zu viele Lieferanten sind auf diesem Gebiet schlecht aufgestellt oder haben dafür zu komplizierte Abläufe aufgesetzt. Die für den Handel sehr effiziente Plattform Fashion Cloud steht seit einigen Monaten unverändert bei rund 250 Label. Angesichts von sicher über 1.000 relevanten Marken im Modehandel reicht das noch lange nicht!
Beispiel Preismarketing: Das Preisgebaren in unserer Branche ist nach wie vor höchst problematisch. Es steht zu befürchten, dass die Abschriften auch im letzten Jahr weiter gestiegen sind. Und dies liegt nicht nur an preisaggressiven Wettbewerbern – online wie stationär –, sondern zum Teil auch an unseren Industriepartnern. Es ist überaus ärgerlich, wenn die Shops unserer eigenen Lieferanten durch frühe Rabattaktionen und meist ohne Not das Preiskarussell anwerfen. Hier wünschen wir uns doch sehr eine seriösere und am Markenwert orientierte Vertriebspolitik!
Natürlich muss der Modefachhandel auch seine eigenen Hausaufgaben machen. Motivierte und begeisternde Mitarbeiter, ein attraktives Ladenlokal und eine ansprechende Warenpräsentation bleiben für den Geschäftserfolg unabdingbar und müssen daher ständig optimiert werden. Aber das allein reicht eben nicht. Ein erfolgreicher Multilabel-Handel ist von der erfolgreichen zielorientierten Zuarbeit der Markenindustrie abhängig. Erreichen wir eine Optimierung der gemeinsamen Prozesskette nicht, wird der Multilabel-Handel weiter an Marktanteilen verlieren - und die Marke und Industrie weitere Kunden. In welchem Umfang, wenn überhaupt, dann ein Überleben der Markenindustrie im Anschluss gesichert ist, darüber kann man trefflich diskutieren. Sicher ist jedoch: Der Eigenvertrieb wird nur für die allerwenigsten Hersteller die Lösung sein.
Abschließend lässt sich konstatieren, dass auch 2018 sicher viele Herausforderungen für den Modefachhandel bereithalten wird. Mit echter Hilfe und Unterstützung unserer Partner sowie noch höherer Professionalität lassen sich diese aber sicher meistern. Erste positive Schritte sind gemacht, wir müssen den Weg nur weiter konsequent weiter gehen!
BTE e.V.
Speziell im anspruchsvollen Segment braucht der Handel mit Haus- und Heimtextilien ausgereifte Produkte und neue, attraktive Designs, um auch 2018 gute Umsätze erzielen zu können. Die beste Informationsplattform dafür ist die vom 9. bis 12. Januar 2018 stattfindende „Heimtextil" in Frankfurt, die weltweit größte Messe ihrer Art. Zum zweiten Mal findet die Messe mit der Tagefolge Dienstag bis Freitag statt. Nähere Informationen im Internet unter www.heimtextil.de.
BTE-Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, die Eintrittskarte vorab online über die obige Website zu bestellen oder einen vorhandenen Gutschein in eine Eintrittskarte zu tauschen. Sie sparen damit einerseits Wartezeit am Messe-Counter und können andererseits mit dem Ticket den öffentlichen Nahverkehr in Frankfurt kostenfrei benutzen.
Hinweis: Der BTE ist auf der Heimtextil mit einem Servicestand vertreten in der Galleria 8.1, Stand P 08, direkt gegenüber der Bed´n Excellence-Lounge. Interessierte Messebesucher erhalten am BTE-Stand kostenlos die BTE-Fachdokumentation „Mitarbeiter bedarfsgerecht und kostengünstig einsetzen“. Außerdem informiert der BTE über
BTE e.V.
Der BTE-Arbeitskreis „Warengruppenschlüssel“ hat aufgrund von Anfragen aus dem Markt beschlossen, die BTE-Warengruppen um eine Position im Bereich der Damenwäsche zu erweitern. Zum 1. Januar 2018 neu aufgenommen wird in der Hauptwarengruppe „Miederwaren/Dessous“ die Nr. 141290 „Prothesen/Prothesen-Zubehör“.
Der BTE appelliert in diesem Zusammenhang an alle Lieferanten, im Rahmen der Übertragung der Artikelstammdaten (PRICAT) auch den BTE-Warengruppenschlüssel zu übermitteln. Denn nur über einen anerkannten und weit verbreiteten standardisierten Branchenschlüssel ist gewährleistet, dass die EDI-Nutzer auf Handelsseite ihre Waren- und Artikelsystematiken effizient pflegen und ihre Sortimente sauber analysieren können.
Zur Erläuterung: Der BTE-Warengruppenschlüssel ist modular aufgebaut und verfügt über sechs Stellen, denen wahlweise 21 genau definierte Attribute (z.B. Farbe, Material, Form, Saison oder Thema) zugeordnet werden können. Er wird halbjährlich vom BTE-Arbeitskreis „Warengruppenschlüssel“ auf seine Aktualität hin überprüft. Hinweise:
BTE e.V.
Die Bußgeldbescheide des Kartellamtes für Wellensteyn und P&C wegen verbotener Preisabsprachen haben die Modebranche verunsichert. Der BTE hat daher das Gespräch mit dem Bundeskartellamt gesucht. Vor kurzem kam es zusammen mit dem Fachverband German Fashion zu einem Treffen mit den für die textile Kette zuständigen Beamten. Die zentralen Erkenntnisse aus diesem und weiteren Expertengesprächen:
Problemfeld „Sortimente, Artikel, NOS-Steuerung“
Problemfeld „Direkter Austausch VK-Daten“
Problemfeld „Preisauszeichnung, Etikettierung“
Problemfeld „Rabatte auf den EK/Spannengarantien“
BTE-Tipp: Die Marktteilnehmer sollten alle bestehenden Kooperationen im Hinblick auf die Kartellrechtskonformität überprüfen!
BTE e.V.
Die Identifikation von Produkten mittels EAN-Nummer (heute als Global Trade Item Number bzw. kurz „GTIN“ bezeichnet) hat in den vergangenen Jahren verstärkt auch in der Textil- und Modebranche Einzug gehalten. Daher ist zu berücksichtigen, dass sich die Vergaberegeln für die EAN/GTIN demnächst ändern werden. Anlass ist der Umstand, dass immer mehr Waren nicht nur im stationären Einzelhandel, sondern auch im Internet angeboten werden.
Konkret: Bisher dürfen Lieferanten nach den GS1-Regularien verbrauchte GTIN gemäß der vom BTE mit erarbeiteten Anwendungsempfehlung der „Connecting Fashion Business Initiative“ (CFB) frühestens 36 Monaten nach der letzten Lieferung an den Einzelhandel für andere (neue) Artikel wiederverwenden. Hintergrund ist, dass im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass spätestens nach drei Jahren die Ware im Einzelhandel abgeflossen ist und in der Warenwirtschaft daher keine Rolle mehr spielt. Da das „Gedächtnis“ des Internets beim Online-Vertrieb mit Blick auf die einmal ins Netz eingestellten Artikel aber praktisch unendlich ist, kommt es schon heute – teilweise auch im stationären Handel bei sehr niedriger LUG - immer wieder zu erheblichen Irritationen, wenn „alte“ GTIN für neue Kollektionen wieder aktiviert werden.
Künftig soll daher eine einmal vom Lieferanten vergebene GTIN gar nicht mehr wiederverwendet werden. Die Änderung der GTIN-Vergaberichtlinie wird zwar erst Ende 2018 international in Kraft treten, die Industrie sollte sich aber frühzeitig auf das Wiederverwendungsverbot der GTIN einstellen.
BTE e.V.
Bereits seit dem 1. Februar 2017 müssten gemäß den Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (§§ 36, 37 VSBG) tausende Einzelhändler die Verbraucher informieren, ob und ggf. bei welcher Schlichtungsstelle das Unternehmen im Streitfall an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt. Dies ist jedoch nach BTE-Recherchen von etlichen betroffenen Unternehmen noch nicht umgesetzt worden.
Hinweis: Die Informationen müssen schon vor Entstehen einer Streitigkeit erfolgen, wenn das Unternehmen mehr als 10 Personen beschäftigt und eine Website (auch ohne Einkaufsmöglichkeit!) unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die Information über die Streitbeilegung muss dann auf der Website bzw. in den AGB veröffentlicht werden. Mitglieder im Einzelhandelsverband können ein Merkblatt des HDE Handelsverband Deutschland mit Details zu den neuen Vorgaben und Hinweise zur rechtskonformen Umsetzung downloaden unter www.einzelhandel.de.
Rechtlich bislang immer noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Informationspflicht auch für Unternehmensauftritte bei Plattformen wie Facebook oder Instagram gilt. Die Rechtsprechung in dieser Frage ist uneinheitlich. Die Tendenz scheint aber dahin zu gehen, dass eine entsprechende Verlinkung auf den Plattformen notwendig ist.
Fazit: Die Informationspflichten sollten unbedingt beachtet werden. Denn versäumt ein Unternehmer die vorgeschriebenen neuen Verbraucherinformationen, kann er nach dem Unterlassungsklagegesetz abgemahnt werden. Der Verbraucher kann zudem ggf. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten geltend machen. Es besteht zudem bei einem Verzicht auf die vorgeschriebenen Informationen der Verbraucher die Gefahr, dass gegen den Unternehmer ein kostenpflichtiges Streitbeilegungsverfahren eingeleitet (§ 30 Abs. 5 S. 2 VSBG) und anschließend - ggf. sogar ohne seine aktive Mitwirkung - einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet wird (§ 30 Abs. 4 VSBG).
BTE e.V.
Der BTE fördert und unterstützt erneut das Vorteilspaket „Bed’n Excellence“, das die Frankfurter Fachmesse „Heimtextil“ für den Bettenfachhandel und Einkäufer bzw. Mitarbeiter von Bettenfachabteilungen in Textilhäusern aufgelegt hat. Es umfasst eine Reihe lukrativer Zusatzleistungen rund um die nächste „Heimtextil“. Im Einzelnen sind dies:
Wichtig: Die Messe startet damit am Dienstag, den 9. Januar, ab 9 Uhr und endet am Freitag, dem 12. Januar, um 17 Uhr.
Hinweis: Wer sich bereits bei der letzten Heimtextil für „Bed’n Excellence“ registriert hat, bekommt ab Mitte Dezember 2017 automatisch das Starterpaket zugeschickt. Alle anderen Interessenten können sich auf der Homepage www.heimtextil.de/bednexcellence für die Vorteilsaktion anmelden. Anmeldeschluss für „Bed’n Excellence“ ist der 10. Dezember 2017.
BTE e.V.
Kosten senken beim Warenbezug
Sonderkonditionen über EFG European Fashion Group
Als mittelständischer Modehändler muss man im zunehmenden Wettbewerb seine Kosten im Griff behalten, um am Jahresende einen zufriedenstellenden Gewinn zu erwirtschaften. Beispiel Warenbezug: Wer Ware bei seinem Lieferanten bestellt und dann auch die anfallenden Transportkosten zahlt, sollte üblicherweise auch den Transporteur wählen dürfen. Einige – vor allem marktstarke - Industriepartner legen allerdings in ihren AGB den Paketdienstleister oder Hängeversender fest, so dass der Händler darauf keinen Einfluss nehmen kann. Dies kann durchaus von Vorteil sein, falls der Lieferant gute Konditionen mit seinem Transporteur ausgehandelt hat und diese dann auch an den Modehändler weitergibt.
Nach Beobachtungen des BTE ist dies jedoch oft nicht der Fall. Der Modehändler sollte in dieser Situation das Gespräch mit seinen Lieferanten suchen und über günstigere Versandkonditionen verhandeln. Tatsächlich schaffen es etliche Handelsunternehmen dann, den eigenen Transporteur zu beauftragen. Jedes Handelsunternehmen sollte vor diesem Hintergrund seine Lieferantenrechnungen kritisch durchsehen und prüfen, ob die Transportkosten marktgerecht sind.
Besonders lohnt sich diese Prüfung für Mitglieder der beim BTE angesiedelten European Fashion Group (EFG), in der aktuell ca. 600 Einzelhandelsunternehmen mit etwa 1.200 Geschäften organisiert sind. Denn EFG-Mitglieder erhalten attraktive Sonderkonditionen im Hängeversand, Paketdienst und Stückgutverkehr, die zum Teil weit unter den Listenpreisen liegen: So werden bei normalem Paketaufkommen alle Pakete bis 31,5 kg gewichtsunabhängig für 3,19 EUR zzgl. Mautgebühr befördert, und zwar vom Lieferanten an den Einzelhändler wie auch bei Bedarf vom Einzelhändler zum Endkunden.
Auf diesem Weg hat z.B. ein mittelständisches Herrenbekleidungsgeschäft nach entsprechenden Lieferantengesprächen und Umstellung auf die EFG-Konditionen pro Monat mehr als 100 EUR beim Warenbezug eingespart! Angesichts solcher Einsparmöglichkeiten hat sich die EFG-Jahresgebühr von 145 EUR unmittelbar amortisiert.
Hinweis: Neben den Sonderkonditionen beim Warenbezug hat die EFG rund 50 Rahmenverträge mit Anbietern von Produkten und Dienstleistungen abgeschlossen – von Kreditkarten-Disagios und EDV-Warenwirtschaft über Beleuchtung und Ladeneinrichtung bis zu Auto-Leasing, Versicherungen, Energiebezug und Zentralregulierung. Saisonale Order-Empfehlungen des DMI sowie regelmäßige Rundschreiben versorgen die EFG-Mitglieder mit marktrelevanten Informationen. Kontakt: EFG-Geschäftsstelle, Frau Bausch/Frau Fonrobert, Tel. 0221/921509-43/12, E-Mail: efg@bte.de oder im Internet unter www.efg-info.de.
BTE e.V.
Braucht ein stationärer Modehändler Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? Diese Frage hat der BTE bislang mit nein beantwortet. Schließlich dürfen die AGB gesetzliche Regelungen meist nicht einschränken. Sinnvoll sind sie also in erster Linie für gesetzlich ungeregelte Tatbestände bzw. für Fälle, in denen der Modehändler dem Kunden mehr Rechte einräumen will, als ihm gesetzlich zustehen.
Zu nennen sind hier z.B. großzügige Umtauschrechte. Dies muss allerdings nicht unbedingt in Form von AGB erfolgen, hier reichen z.B. auch Informationen über die genauen Vorgaben durch Aushänge im Geschäft, auf dem Kassenzettel oder Hinweise auf der Website.
Etwas anders ist die Situation bei Online-Shops. Gesetzlich vorgeschrieben sind hier zwar nur die Widerrufsbelehrung und Infos zur Streitschlichtung, AGB machen hier aber eher Sinn. Diese sollten aber auf die Bedürfnisse des einzelnen Geschäftes abgestimmt sein.
Hinweis: Der Handelsverband Deutschland HDE hat aktuell seine Muster-AGB für den Online-Handel aktualisiert. Mitglieder im Einzelhandelsverband (Log in) können diese downloaden unter www.einzelhandel.de (Rubrik: Recht).
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V.
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V.
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V.
An Lyskirchen 14
50676 Köln
In Deutschland finden die Aufsichtsbehörden in Artikeln aus Leder immer noch das verbotene Chrom VI. So wurde im EU-Schnellwarndienst RAPEX in den letzten Wochen mehrfach vor entsprechender Ware gewarnt. Besonders oft waren dabei Handschuhe betroffen, und zwar auch von deutschen Marken wie Roeckl und Polo. Die Artikel waren damit nicht verkehrsfähig und mussten aus dem Verkauf genommen werden. Den Lieferanten droht zudem ein Bußgeld.
Der BTE empfiehlt daher allen Unternehmen, beim Einkauf noch einmal vom Lieferanten zu fordern, dass kein Chrom VI nachweisbar ist. Ggf. sollte dies auch in die eigenen Einkaufsbedingungen aufgenommen werden. Bei Eigenmarken bzw. großen Einkaufsmengen sollte der Händler außerdem stichprobenartig die Ware selbst auf Chrom VI untersuchen.
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V.
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Die Vermarktung von Online-Werbeflächen oder der eigenen Verkaufsfläche wird für viele Modehändler immer wichtiger. Ein Beispiel sind Pop-up-Flächen, die immer wieder anders bespielt werden, um den Kunden neue Impulse zu geben.
Der BTE-KompetenzPartner 4Dmagic hat in Zusammenarbeit mit dem Mannheimer Modehaus Engelhorn das neue Media-Buchungs-Online-Tool (MBOT) entwickelt. Mithilfe dieses Tools können Werbeflächen mit wenig Aufwand an Lieferanten oder auch an externe Unternehmen und Dienstleister vermittelt werden. Dazu zählen neben Online-Werbeflächen auch Schaufenster sowie Aktionsflächen, die für Pop-up-Installationen genutzt werden.
Bei Engelhorn gibt es jährlich eine Vielzahl solcher Kooperationen, deren Vermarktung derzeit sehr personalintensiv ist. In dem Buchungs-Tool von 4Dmagic sind alle verfügbaren Werbeflächen aufgeführt. Sie können online von Interessenten angefragt und gebucht werden, sofern der Verantwortliche dem zugestimmt hat.
Weitere Informationen zum MBOT-Tool unter www.4dmagic.de/dienstleistungen/mbot/.
Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels e.V.
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Besserer Rückgriff im Gewährleistungsfall
Mitunter treten versteckte Mängel an Bekleidungsstücken erst Jahre nach der Lieferung vom Hersteller an den Handel zutage und werden dann vom Endkunden reklamiert. Je nach Lieferland bzw. Vertragsgestaltung können die Folgen für den Modehändler jedoch sehr unterschiedlich sein. Denn während das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch dem Händler bis zu fünf Jahre lang die Möglichkeit bietet, nach einer späten, berechtigten Verbraucherreklamation Regress zu nehmen, kennen andere europäische Länder eine solche handelsfreundliche Regelung nicht.
Hintergrund: Das europäische Gewährleistungsrecht hat nur die Verbraucherrechte betont und den Anspruch des Händlers gegen seinen Lieferanten der nationalen Gesetzgebung überlassen. Hier hat der deutsche Handel davon profitiert, dass der Handelsverband Deutschland HDE bzw. die Einzelhandelsorganisation, die auch den BTE trägt, die Bundesregierung schon vor Jahren in intensiven Gesprächen von der Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung überzeugen konnte. Ein weiterer Beleg, wie wichtig entsprechende Verbändearbeit für jeden Händler sein kann!
Da vergleichbare effiziente Interessenvertretungen im Ausland nicht oder kaum existieren, ist die Rechtsposition des Handels dort schlechter. Besonders im Mittelmeerraum fehlt bei Käufen von Bekleidung und auch Schuhen oder Lederwaren gelegentlich gegenüber Herstellern ein wichtiger Rechtsbehelf.
Der BTE empfiehlt daher: Wer nicht einzelvertraglich mit seinem Lieferanten eine dem deutschen § 479 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung vereinbaren will oder kann, sollte versuchen, generell die Geltung deutschen Rechts in Verträgen mit Ausländern festzulegen. Im Zweifel ist dies die Handels-freundlichere und im Streitfalle auch besser durchsetzbare Rechtsordnung!
BTE Handelsverband Textil