Was sind die Bestimmungen der Europäischen Norm DIN EN 12934?

Nach dieser Norm wird angegeben:
 
Nicht all diese Angaben sind nach der neuen Norm erforderlich.
  • Die Angabe der Zusammensetzung Daunen/Federn in Prozent ist zwingend.
  • Angaben zur Neuware, Klasse und Geflügelart sind freiwillig. Für sie gelten aber genaue Bestimmungen. Werden sie also auf dem Etikett angegeben, so müssen sie den Vorgaben der Norm entsprechen.
  • Angaben zur Farbe und zur Herkunft des Füllmaterials sind freiwillig. Die Art dieser Angaben ist in der Norm nicht festgelegt.
 

Die Angaben im Einzelnen:
 

1. Die Zusammensetzung: % Daunen, % Federn

Die Zusammensetzung einer Füllung aus Daunen und/oder Federn wird in Gewichtsprozent angegeben.

Also zum Beispiel:
100 % Daunen oder
70% Federn, 30 % Daunen
Diese Angabe ist ein „Muss“.
 
Die Angabe des Daunen- und Federngehalts einer Füllung erfolgt in Stufen von 10 % in abnehmender Reihenfolge, es wird also die höchste Prozentzahl zuerst genannt.
 
Diese Art der Kennzeichnung (der größte Anteil zuerst, dann in absteigender Reihenfolge die übrigen) kennt man von Textilien. Dort sind die Faserzusammensetzungen in genau dieser Weise angegeben (zum Beispiel: 95 % Baumwolle, 5 % Polyester). In der Tat hat man sich bei der Erarbeitung der Kennzeichnungsnorm für Federn und Daunen an diesem Vorbild orientiert – gut für den Verbraucher, dem diese Art der Kennzeichnung bereits vertraut ist.
 
Anfang der 90er‑Jahre verlangte die Europäische Kommission eine Anpassung der Kennzeichnung des Füllmaterials Daunen und Federn an die europäische Textilkennzeichnungsrichtlinie.
 
Diese gibt an, wie Faserzusammensetzungen auf dem Etikett an der Ware anzugeben sind: „Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind in von Hundertsätzen des Nettogewichts anzugeben und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gesamtanteils.“ Diese Bestimmung der Faserzusammensetzung sollte sinngemäß auf die Zusammensetzung des Füllmaterials Daunen und Federn übertragen werden. Somit wurde verlangt, dass auf dem Eti­kett die Zusammensetzung in „x Prozent Daunen, y Prozent Federn“ angegeben wird.


Eine Ausnahme von der 10-%-Regel bilden Füllungen mit 85 % Federn und 15 % Daunen – das ist die ehemalige „Halbdaune“.

 

 
 
Es wird angegeben, ob es sich um neue Daunen und/oder Federn von Wassergeflügel (Gänse und/oder Enten) handelt, zu erkennen an den Angaben „neu“ und „Klasse I“.

Die Eingruppierung in eine bestimmte Klasse beinhaltet bereits die Angabe, ob es sich um Neuware handelt: Die Klasse I bei Gänsen und Enten gilt nur für neue Ware.

Ob er Neuware vor sich hat, erkennt der Fachmann insbesondere am Anteil sogenannter „anderer Elemente“. Sie sind nicht zu verwechseln mit den „Fremdbestandteilen“ wie Wolle oder Synthetik: Die „anderen Elemente“ haben durchaus mit Daunen und Federn zu tun. Man versteht darunter Daunen- und Federnflug (kleine abgespaltene Teile der Federn/Daunen), beschädigte, gebrochene Federn sowie Rückstände.

 
Neuware wird in die Klasse I (Wassergeflügel) und Klasse IV (Landgeflügel oder Land- und Wassergeflügel) eingruppiert.
Interessant für den Verbraucher ist dabei nur die Klasse I.
 
Beträgt der Anteil an anderen Elementen (Bruch, Flug etc.) zwischen 5 % und 15 %, gehört die Füllung in die Klasse II (Wassergeflügel) und V (Landgeflügel).
 
Liegt der Anteil der „anderen Elemente“ sogar bei über 15 % – Klasse III bei Wassergeflügel, Klasse VI bei Landgeflügel –, muss er auf dem Etikett angegeben werden.
 
Die Angabe „neu“ und/oder Klasse I darf also nur dann auf dem Etikett stehen, wenn es sich um Neuware vom Wassergeflügel handelt und demnach der Anteil an „anderen Elementen“ nicht höher als 5 % ist.

 

 
 
Die Einteilung von Federn und Daunen in sieben verschiedene Klassen beruht auf bestimmten Unterscheidungsmerkmalen.
 
1. Kriterium: Besteht die Füllung aus Wassergeflügel (Gänse und Enten) oder Landgeflügel (Hühner und Puten)?
 
2. Kriterium: Handelt es sich bei der Füllung um Neuware oder wiederaufbereitete Ware? Neuware ist an einem Anteil von weniger als 5 % der sogenannten „anderen Elemente“ (Daunen- und Federnflug, also kleine abgespaltene Teile der Federn/Daunen, beschädigte, gebrochene Federn sowie Rückstände) zu erkennen.
 
Für Bettwaren sind nur Daunen und/oder Federn von Gänsen bzw. Enten geeignet. Diese werden den ersten drei Klassen (I-III) zugeordnet. Innerhalb dieser drei Klassen wiederum bedeutet nur Klasse I Neuware.
Die für Zudecken und Kissen entscheidende Klasse I bedeutet demnach: neue Daunen und/oder Federn von Gänsen und/oder Enten.

Aufgrund der Frage „Wassergeflügel oder Landgeflügel“ kann man bei den Klassen zwei große Gruppen unterscheiden:
Die Klassen I bis III sind für Wassergeflügel (Gänse und Enten) „reserviert“.
In den Klassen IV bis VI findet sich das Landgeflügel, auch Mischungen aus Land- und Wassergeflügel gehören hier hinein. Die Klasse VII bedeutet „unspezifizierte Zusammensetzungen“.
 
Die Gruppen mit Wasser- und mit Landgeflügel werden dann jeweils danach unterschieden, ob sie neu sind oder ob es Anteile von alter (wiederaufbereiteter) Ware gibt – die sogenannten „anderen Elemente“. Die Neuware führt jeweils die Gruppe an (der Anteil der „anderen Elemente“ muss bei ihr unter 5 % liegen). Somit findet sich die Neuware in der Wassergeflügel-Gruppe (Klasse I bis III) in der Klasse I, in der Landgeflügel-Gruppe in der Klasse IV.

 

  Gehalt an anderen Elementen (%) Klassifikation Elemente und Zusammensetzung

Füllungen vom Wassergeflügel
(Gans und Ente)
bis 5 "Klasse I" und / oder "neu" Daune ...%
Feder ...%
über 5 bis 15 "Klasse II" Daune ...%
Feder ...%
über 15 "Klasse III" Daune ...%
Feder ...%
andere Elemente ...%

Füllungen bestehend aus Landgeflügel oder aus Land- und Wassergeflügel
bis 5 "Klasse IV" und / oder
"neu"
Daune ...%
Feder ...%
über 5 bis 15 "Klasse V" Daune ...%
Feder ...%
über 15 "Klasse VI" Daune ...%
Feder ...%
andere Elemente ...%
    "Klasse VII" (unspezifizierte Zusammensetzung)

 

 

 
 
Von Bedeutung für Bettwaren sind überwiegend Gänse und Enten. Nach der EN 12934 ist für sie die Bezeichnung „Wassergeflügel“ auf dem Etikett erlaubt.

Ist aber konkret von „Gänsen“ und/oder „Enten“ statt pauschal von „Wassergeflügel“ die Rede, so muss zusätzlich deren jeweiliger Anteil angegeben werden. So bedeutet „reine Gans“ einen Anteil „Gans“ von mindestens 90 %. Die Angabe der Geflügelart ist nicht zwingend. Wird eine Angabe der Geflügelart verwendet, so zeigt die folgende Tabelle die jeweiligen Bezeichnungen.

 

Wassergeflügelarten – Beispiele von geeigneten Bezeichnungen auf dem Etikett nach den prozentualen Anteilen
 Zusammensetzung in Prozent  Bezeichnung(en)
100
0
 bis
bis
 90,0
9,9
Gans
Ente
 reine Gans
 89,9
10,0
 bis
bis
 70,0
29,9
Gans
Ente
 Gans
 69,9
30,0
  bis
bis
 50,0
49,9
Gans
Ente
 Gans / Ente
69,9
30,0
  bis
bis
 50,0
49,9
 Ente
Gans
 Ente / Gans
 89,9
10,0
  bis
bis
 70,0
29,9
 Ente
Gans
 Ente
 100
0
  bis
bis
 90,0
9,9
 Ente
Gans
 reine Ente

Der Zusatz „rein“ ist demnach nur zulässig bei einem Anteil einer Geflügelart von mindestens 90 %.

 
Quelle
Verband der Deutschen Daunen- und Federnindustrie e.V.