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24.01.2023

Südwesttextil: Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

  • Südwesttextil begrüßt die Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur vorzeitigen Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 7. April 2023 laufen sollte, bereits zum 2. Februar 2023 auslaufen zu lassen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt vor.

Die Entscheidung begründet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit SARS-CoV-2, den allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens sowie mit der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung und dem Ausbleiben neuer Varianten.

  • Südwesttextil begrüßt die Veröffentlichung eines Referentenentwurfs zur vorzeitigen Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 7. April 2023 laufen sollte, bereits zum 2. Februar 2023 auslaufen zu lassen. Ein entsprechender Referentenentwurf liegt vor.

Die Entscheidung begründet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der stetigen Abnahme der Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit SARS-CoV-2, den allgemein günstigen Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens sowie mit der zunehmenden Immunität in der Bevölkerung und dem Ausbleiben neuer Varianten.

Vor dem Hintergrund, dass bereits seit Mitte November Quarantäne und Absonderung in Baden-Württemberg und vielen anderen Bundesländern an den endemischen Charakter des Virus angepasst worden sind, begrüßt der Arbeitgeberverband der südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie das Vorhaben, die Corona-ArbSchV aufzuheben. Hauptgeschäftsführerin Edina Brenner erklärt: „Wir haben als Wirtschaft das Hochlaufen des pandemischen Schutzes mitgetragen und selbstverständlich Verantwortung übernommen. Mit dem Auslaufen vieler Corona-Beschränkungen muss die Arbeitsschutzverordnung aber analog angepasst werden. Die Ankündigung von Bundesminister Heil ist daher überfällig – der Virus ist leider längst Bestandteil unseres Alltags. Nach der Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind die angekündigten unverbindlichen und praxisgerechten Empfehlungen des BMAS für zukünftige Infektionsausbrüche ausreichend und angemessen.“

Quelle:

Südwesttextil – Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie e.V.

(c) Deutscher Textilreinigungs-Verband
24.04.2020

DTV: Hygienische Arbeitsbekleidung eine der wichtigsten Corona-Schutzmaßnahmen

Für die langsam wieder hochfahrende Wirtschaft hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Arbeitsschutzstandards speziell für die Zeiten des Coronavirus veröffentlicht. Um Infektionsrisiken zu reduzieren, fordert das BMAS die regelmäßige Reinigung von Arbeitsbekleidung. Die heimische Waschmaschine garantiere jedoch keine ausreichend hygienischen Waschergebnisse, dazu bedürfe es einer professionellen Textilpflege, so der DTV.
 

Für die langsam wieder hochfahrende Wirtschaft hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Arbeitsschutzstandards speziell für die Zeiten des Coronavirus veröffentlicht. Um Infektionsrisiken zu reduzieren, fordert das BMAS die regelmäßige Reinigung von Arbeitsbekleidung. Die heimische Waschmaschine garantiere jedoch keine ausreichend hygienischen Waschergebnisse, dazu bedürfe es einer professionellen Textilpflege, so der DTV.
 
Um zu verhindern, dass es beim Wiederanlaufen der Wirtschaft zu einem exponentiellen Anstieg der Covid-19-Infektionen kommt, hat das BMAS am 16. April den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Er beinhaltet konkrete Maßnahmen, die den Schutz des Personals am Arbeitsplatz während der Pandemie verbessern sollen. So ist neben einem angemessenen Schutzabstand auch die Verwendung hygienisch einwandfreier Arbeitskleidung vorgeschrieben. Konkret heißt es in dem Dokument: „Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von der Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt wird.“
 
Die Verantwortung liegt auf Seiten der Arbeitgeber – selbst dann, wenn Mitarbeitende private Kleidung tragen. Die professionelle Pflege von Kleidung und Berufskleidung gehört damit zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen von Mitarbeiter/innen, folgert der DTV. Der Deutsche Textilreinigungs-Verband empfiehlt daher, sich bei der Pflege der Arbeitskleidung nicht auf die heimische Waschmaschine zu verlassen.

Quelle:

Deutscher Textilreinigungs-Verband