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18.12.2018

Neues Verpackungsgesetz: Verunsicherung im Modehandel

  • Viele Textilfachhändler betroffen

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Etliche Anrufe beim BTE zeigen jedoch, dass die Verunsicherung im Modehandel nach wie vor groß ist. Daher im Folgenden einige Klarstellungen und Konkretisierungen:

  • Viele Textilfachhändler betroffen

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Etliche Anrufe beim BTE zeigen jedoch, dass die Verunsicherung im Modehandel nach wie vor groß ist. Daher im Folgenden einige Klarstellungen und Konkretisierungen:

  • Verkaufsverpackungen (diese fallen üblicherweise beim Verbraucher als Abfall an) müssen grundsätzlich vom Erstinverkehrbringer (meist der Lieferant) registriert und lizensiert werden. Dazu zählen auch  Versandverpackungen an (Online)Kunden, für den Kunden kostenfreies Geschenkpapier und Etiketten an der Ware. Reine Preisetiketten ohne zusätzliche Angaben für den Kunden, wie z.B. die Größe, sind laut BTE-Recherchen keine Verpackung.
  • Ausnahmeregelungen sind bei Tragetaschen möglich. Diese Verpackungen können bereits vom Hersteller der Tüten registriert werden, was der Handel zur Arbeitserleichterung auch vereinbaren sollte. Diese Lizensierung muss dann auf der Rechnung des Tütenlieferanten vermerkt werden.
  • Bei Wareneinkäufen im Ausland ist für die Registrierung und Lizensierung der Verpackung grundsätzlich entscheidend, wer für den Transportweg haftet. Wer als Händler selbst Ware im Ausland einkauft und auf eigenes Risiko einführt, muss die Verkaufsverpackungen also selbst registrieren und lizensieren. Da für Ware mit bzw. in nicht registrierten Verpackungen ein Verkaufsverbot droht, sollte der Handel auch entsprechend tätig werden, wenn sich der zuständige ausländische Lieferant nicht an seine Verpflichtung hält.
  • Kleiderbügel, die mit dem Kleidungsstück verkauft werden, gelten bis zu einer Länge von 15 cm als Verkaufsverpackungen und müssen (in der Regel vom Lieferant) lizensiert werden. Größere Bügel konvertieren zu Transportverpackungen, wenn sie im Handel verbleiben. In diesem Fall ist grundsätzlich der Lieferant zur kostenfreien Rücknahme im Handel verpflichtet. Ansonsten kann gemäß § 34 Verpackungsgesetz ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Wichtig: Betroffene Händler müssen sich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID (www.verpackungsregister.org) registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen.

Hinweis: Der Handelsverband Technik BVT hat ein Merkblatt „Transport- und Verkaufsverpackungen im Einzelhandel“ mit konkreten Ratschlägen und Adressen von Entsorgungsdienstleistern erstellt. Mitglieder im Einzelhandelsverband können das Merkblatt kostenfrei anfordern, ansonsten wird eine Schutzgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Kontakt: BVT, Tel. 0221/271660, E-Mail bvt@einzelhandel.de.

More information:
Verpackungsgesetz
Source:

BTE/BLE/VDB