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05.06.2019

Neues Verpackungsgesetz: Erste Händler abgemahnt

  • Amazon-, Ebay- und Online-Händler betroffen

Bekanntlich trat am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Viele Händler sind der Ansicht, dass sie davon nicht betroffen sind. Doch das ist oft falsch!

Tatsache ist: Alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen mussten diese grundsätzlich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID registrieren und lizenzieren. Für die große Mehrzahl der Verpackungen ist dafür der Lieferant zuständig, in folgenden Fällen ist aber der Modehändler in der Registrierungs-Pflicht:

  • Amazon-, Ebay- und Online-Händler betroffen

Bekanntlich trat am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Viele Händler sind der Ansicht, dass sie davon nicht betroffen sind. Doch das ist oft falsch!

Tatsache ist: Alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen mussten diese grundsätzlich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID registrieren und lizenzieren. Für die große Mehrzahl der Verpackungen ist dafür der Lieferant zuständig, in folgenden Fällen ist aber der Modehändler in der Registrierungs-Pflicht:

  • Versandverpackungen an (Online)Kunden,
  • für den Kunden kostenfreies Geschenk- oder Seidenpapier,
  • selbst erstellte (Preis-)Etiketten an der Ware,
  • Tragetüten, wenn diese nicht nachweislich vom Hersteller lizenziert wurden,
  • Briefumschläge(!), in denen der Händler Werbung etc. an seine Kunden schickt und
  • Verpackungen von Wareneinkäufen im Ausland, wenn er für den Transportweg haftet.

Problematisch für Verweigerer: Im öffentlichen Register LUCID kann jedermann einsehen, welche Händler (und Lieferanten) sich bereits registriert haben. Wenn ein Modehändler also online verkauft - auch über Amazon oder Ebay - und sich nicht registriert hat, ist der Gesetzesverstoß offensichtlich. Tatsächlich erhielten bereits bundesweit Händler mit dieser Fall-Konstellation entsprechende Abmahnungen von Rechtsanwälten zugeschickt.

Hinweis: Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Online-Händler (für Versandverpackungen) gibt es nur im Fall gebrauchter Verpackungen. Sind diese bereits - wie z.B. Schuhkartons - nachweislich an einem dualen System beteiligt, entfällt hierfür die Registrierungspflicht. Angemeldet werden müssten dann nur darüber hinaus gehende Verpackungen (Kordel, Klebeband etc.).

BTE-Tipp: Jeder Textilhändler sollte prüfen, ob er unter die Voraussetzungen des Verpackungsgesetzes fällt. Wer (auch) online verkauft, sollte sich schnellstens in dem öffentlichen Register LUCID unter www.verpackungsregister.org registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen. In der preisgünstigsten Variante liegen die jährlichen Kosten lediglich im zwei- bis niedrigen dreistelligen Euro-Bereich.

More information:
Verpackungsgesetz
Source:

BTE/BLE/VDB

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