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Steffen Jost, Rolf Pangels Foto BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren
Steffen Jost, Rolf Pangels
18.04.2024

ZFO-Sonntagsöffnung: OLG Zweibrücken fordert weiteres Gutachten

BTE ruft zur finanziellen Unterstützung auf

BTE-Ehrenpräsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), Betreiber mehrere Modehäuser u.a. in der Südpfalz, hatte mit finanzieller und sachinhaltlicher Unterstützung des BTE gegen einen Store innerhalb des Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) geklagt. Denn dort dürfen die Geschäfte aufgrund einer älteren rheinland-pfälzischen Sonderregelung ohne einen jeweils konkreten Anlassbezug primär aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen. Und das, obwohl der Linienflugverkehr dort, der seinerzeit als maßgeblich Vorrausetzung für besagte Sonderregelung galt, schon seit Jahren eingestellt ist.
 

BTE ruft zur finanziellen Unterstützung auf

BTE-Ehrenpräsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), Betreiber mehrere Modehäuser u.a. in der Südpfalz, hatte mit finanzieller und sachinhaltlicher Unterstützung des BTE gegen einen Store innerhalb des Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) geklagt. Denn dort dürfen die Geschäfte aufgrund einer älteren rheinland-pfälzischen Sonderregelung ohne einen jeweils konkreten Anlassbezug primär aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen. Und das, obwohl der Linienflugverkehr dort, der seinerzeit als maßgeblich Vorrausetzung für besagte Sonderregelung galt, schon seit Jahren eingestellt ist.
 
Dagegen ist dem stationären Einzelhandel in Rheinland-Pfalz und in der Region rund um das Outlet eine Öffnung nur an bis zu vier Sonntagen erlaubt, wenn ein konkreter Anlass - bürokratisch aufwendig - nachgewiesen wird. Der Anteil der Sonntagsöffnungen am Gesamtumsatz des ZFO ist nach BTE-Berechnungen mit 30 bis 35 Millionen € (brutto) signifikant. Es resultieren etwa 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des ZFO Zweibrücken aus den zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntagen. Bricht man den Umsatzentzug durch die Sonntagsöffnungen auf das Einzugsgebiet herunter, ergeben sich spürbare negative Auswirkungen für den Einzelhandel im Einzugsgebiet.
 
In den beiden Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem OLG Zweibrücken war Jost unterlegen. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hatte im Juli 2023 jedoch ein Urteil des OLG Zweibrücken von August 2022 aufgehoben und an es zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im ZFO entgegen der seinerzeitigen Annahme des OLG sehr wohl relevant ist, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfindet. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, müssten Verordnungen auch überprüft werden. Eine Verordnung kann sodann rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern.
 
Obwohl bereits zwei Gutachten zur räumlichen Wettbewerbssituation und Spürbarkeit bzw. Beeinträchtigung des ZFO auf andere Einzelhändler im Einzugsbereich vorliegen, verlangt das OLG Zweibrücken nunmehr abermals ein Gutachten zu diesen beiden Themenkomplexen. Hierdurch entstehen erneut Kosten, die vom Kläger (Jost) zu tragen sind. Zusätzliche, weitere Ausgaben z.B. für Anwälte und ggf. sogar eine weitere Verhandlung beim BGH sind zu erwarten.
 
In Anbetracht der bereits entstandenen Kosten im sechsstelligen Bereich bittet der BTE um finanzielle Unterstützung durch den Textil-, Schuh- und Lederwarenhandel und gerne auch anderen betroffenen Branchen. Schließlich hätten sowohl Steffen Jost als Unternehmen als auch der BTE insgesamt in der Sache für die Interessen vieler Händler in der Region gekämpft. Der Ausgang des Verfahrens könnte auch grundsätzlich weitreichende Bedeutung für die Bewertung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von erweiterten Ladenöffnungszeiten anderer FOCs in Deutschland haben.
 
Alle Unternehmen, die den BTE bzw. Steffen Jost bei seinem Kampf gegen die nicht mehr sachgerechte Sonntagsöffnung im ZFO unterstützen möchten, können einen selbst festgelegten Betrag auf das Konto des BTE e.V. bei der Kreissparkasse Köln, IBAN DE73 3705 0299 0000 0253 86, Kennwort „Sonntagsöffnung ZFO“ überweisen. Der Einzahlungsbeleg sollte als Nachweis beim Finanzamt ausreichen, der BTE bestätigt zusätzlich aber gerne die finanzielle Unterstützung.
 
Der BTE versichert, dass die Gelder ausschließlich zur Finanzierung des Gutachtens bzw. des weiteren Prozesse verwendet werden. Sollten wider Erwarten die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, werden die überschüssigen Gelder für die Branchenarbeit des BTE verwendet. Für Rückfragen steht BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels gerne zur Verfügung unter Tel. 0171 1537337, E-Mail pangels@bte.de.

Quelle:

BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren