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Steffen Jost, Rolf Pangels Foto BTE
Steffen Jost, Rolf Pangels vor dem BGH
27.07.2023

BGH hebt OLG-Urteils zu Sonntagsöffnungen des Zweibrücken Fashion Outlets aufgrund Flugplatznähe auf

Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am 27. Juli 2023 ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 4. August 2022 (Az. I ZR 144/22) aufgehoben und an es zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) entgegen der seinerzeitigen Annahme des OLG sehr wohl relevant ist, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfindet. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, müssten Verordnungen auch überprüft werden. Eine Verordnung kann sodann rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern.
 

Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat am 27. Juli 2023 ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 4. August 2022 (Az. I ZR 144/22) aufgehoben und an es zurückverwiesen. Der BGH stellte fest, dass es bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) entgegen der seinerzeitigen Annahme des OLG sehr wohl relevant ist, dass am Flugplatz Zweibrücken seit dem Jahr 2014 kein kommerzieller Linienflugverkehr mehr stattfindet. Veränderten sich die maßgeblichen Umstände, müssten Verordnungen auch überprüft werden. Eine Verordnung kann sodann rechtswidrig werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände ändern.
 
BTE-Präsident Steffen Jost (Modehaus Jost, Grünstadt), der mehrere Modehäuser u.a. in der Südpfalz betreibt, hatte mit finanzieller und sachinhaltlicher Unterstützung des BTE gegen einen Store innerhalb des ZFO geklagt. Denn dort dürfen die Geschäfte aufgrund einer älteren rheinland-pfälzischen Sonderregelung ohne einen jeweils konkreten Anlassbezug, primär aufgrund der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken, „automatisch“ jährlich an 16 Sonntagen öffnen, obwohl der Linienflugverkehr am Flugplatz - der seinerzeit als maßgeblich Vorrausetzung für besagte Sonderregelung galt - schon seit Jahren eingestellt ist. Dagegen ist dem stationären Einzelhandel in Rheinland-Pfalz und in der Region rund um das Outlet eine Öffnung nur an bis zu vier Sonntagen erlaubt - und auch nur dann, wenn ein konkreter Anlass - bürokratisch aufwendig - nachgewiesen wird. Der Anteil der Sonntagsöffnungen am Gesamtumsatz des ZFO ist nach BTE-Berechnungen mit 30 bis 35 Millionen € (brutto) signifikant. Es resultieren etwa 15 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des ZFO Zweibrücken aus den zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntagen. Bricht man den Umsatzentzug allein durch die Sonntagsöffnungen auf das Einzugsgebiet herunter, ergeben sich spürbare negative Auswirkungen für den dort ansässigen Einzelhandel. Wird das ZFO überdies - wie geplant - um rund 8.500 qm Verkaufsfläche vergrößert, werden sich auch dessen Sonntagsumsätze weiter erhöhen.

In den beiden Vorinstanzen war Jost jeweils unterlegen. Das OLG Zweibrücken hatte zuletzt angenommen, dem beklagten Store innerhalb des ZFO sei keine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorzuwerfen, weil die Landesverordnung zur Durchführung von § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz ihr Verhalten legitimiere. Die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Verordnung bestimmenden Umstände, also die Einstellung des Verkehrsflugbetriebs, habe nicht dazu geführt, dass die Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetzes automatisch unwirksam geworden sei.

Diese Argumentation hat der BGH nunmehr zurückgewiesen. Das OLG Zweibrücken muss die Rechtswidrigkeit der Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz überprüfen. Ebenso ist das OLG in der Pflicht, zu weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. regionale Wirtschaftsförderung) Aussagen zu treffen.

BTE-Präsident Jost und BTE-Hauptgeschäftsführer Rolf Pangels konstatieren: „Mit dem Urteil des BGH wird eine jahrelange und massive Ungleichbehandlung de facto ein Ende finden müssen. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz ist nunmehr höchstrichterlich zum Handeln aufgefordert, nachdem sie jahrelang bewusst nichts gegen den offensichtlichen Missstand unternommen hat.“

BTE-Hauptgeschäftsführer Pangels betont, dass man den weiteren Prozess sehr aufmerksam verfolgen und der Landesregierung genau auf die Finger schauen werde.

Pangels unterstreicht nochmals, dass sowohl Jost als Unternehmen als auch der BTE insgesamt in der Sache für die Interessen vieler Händler in der Region gekämpft haben. „Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, weiterhin zu einer einseitigen Bevorteilung des ZFO gegenüber dem Einzelhandel in den Innenstädten im Einzugsbereich kommen, stehen zahlreiche Händler für entsprechende Klagen bereit. Viele Händler haben durch unser entschlossenes Handel Mut geschöpft, sich gegen offensichtlich rechtswidrige Praktiken zur Wehr zu setzen“, so Pangels abschließend.

Weitere Informationen:
Outlet Outlet- Center Sonntagsöffnung
Quelle:

BTE Handelsverband Textil Schuhe Lederwaren

09.07.2018

BTE gegen weitere Factory Outlet Center

  • BTE-Positionspapier überarbeitet

Zahlreiche Modehändler engagieren sich auf kommunaler und Landes-Ebene gegen die stetige Expansion von Factory Outlet Center (FOC) oder Designer Outlet Center (DOC). Denn obwohl die FOC/DOC ein Einzugsgebiet von oftmals 100 bis 200 km vorsehen, liegen etliche existierende und noch geplante Standorte der Ansiedlungsvorhaben zum Teil nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Dazu zählen auch Outlet Center unmittelbar hinter der gemeinsamen Grenze z.B. in Frankreich, den Niederlanden oder Polen.

Vor diesem Hintergrund hat der BTE vor kurzem ein schon seit Jahren existierendes „Positionspapier zu den Auswirkungen von Factory Outlet Center auf den deutschen Textil- und Bekleidungsmarkt“ überarbeitet und aktualisiert. Damit zeigt der BTE die Auswirkungen von FOCs auf den Textil- und Bekleidungsmarkt in Deutschland auf, und zwar sowohl für den stationären Textileinzelhandel als auch für die Textil- und Bekleidungsindustrie.

  • BTE-Positionspapier überarbeitet

Zahlreiche Modehändler engagieren sich auf kommunaler und Landes-Ebene gegen die stetige Expansion von Factory Outlet Center (FOC) oder Designer Outlet Center (DOC). Denn obwohl die FOC/DOC ein Einzugsgebiet von oftmals 100 bis 200 km vorsehen, liegen etliche existierende und noch geplante Standorte der Ansiedlungsvorhaben zum Teil nur wenige Autominuten voneinander entfernt. Dazu zählen auch Outlet Center unmittelbar hinter der gemeinsamen Grenze z.B. in Frankreich, den Niederlanden oder Polen.

Vor diesem Hintergrund hat der BTE vor kurzem ein schon seit Jahren existierendes „Positionspapier zu den Auswirkungen von Factory Outlet Center auf den deutschen Textil- und Bekleidungsmarkt“ überarbeitet und aktualisiert. Damit zeigt der BTE die Auswirkungen von FOCs auf den Textil- und Bekleidungsmarkt in Deutschland auf, und zwar sowohl für den stationären Textileinzelhandel als auch für die Textil- und Bekleidungsindustrie.

Aus den in dem Positionspapier aufgeführten Gründen spricht sich der BTE gegen die Ansiedlung weiterer Fabrikverkaufszentren in Deutschland aus! Angesichts der bereits bestehenden Flächenüberhänge im Textileinzelhandel, des Warenüberangebotes und des differenzierten Distributionsnetzes, sind weitere FOC abzulehnen. Jeder zusätzliche qm an Verkaufsfläche verschärft die bekannten Probleme einer Branche, in der viele Unternehmen aus Industrie und Handel ums Überleben kämpfen.

Der BTE erkennt dabei durchaus den aktuellen Strukturwandel, der zu der Ausbreitung von FOC geführt hat. Dieser muss sich aber vernünftig entwickeln und darf bewährte Vertriebskonzepte einer Branche nicht irreparabel schädigen. Und der Wandel muss innerhalb der geltenden wettbewerbsrechtlichen, städtebaulichen und baurechtlichen Rahmenbedingungen erfolgen.

Hinweis: Das Positionspapier kann eingesehen und downgeloaded werden unter http://www.bte.de (Rubrik: Fachthemen; Stichwort: Factory Outlet Center).

Weitere Informationen:
Outlet Outlet- Center
Quelle:

BTE/BLE/VDB