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07.05.2020

BVMed-Appell zur Anhörung des 2. Bevölkerungsschutz-Gesetzes

  • "Komplexe Medizinprodukte-Lieferketten beachten"

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, appelliert im Vorfeld der Anhörung zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz, auch in Krisenzeiten die marktwirtschaftlichen Prinzipien und die komplexen Lieferketten und Produktionsnetzwerke der MedTech-Branche zu beachten, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. "Wichtig ist, dass die komplexen Liefer- und Versorgungsketten unserer Branche nicht durch staatliche Eingriffe wie Beschlagnahme oder Exportbeschränkungen beeinträchtigt werden", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

  • "Komplexe Medizinprodukte-Lieferketten beachten"

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, appelliert im Vorfeld der Anhörung zum Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz, auch in Krisenzeiten die marktwirtschaftlichen Prinzipien und die komplexen Lieferketten und Produktionsnetzwerke der MedTech-Branche zu beachten, um Versorgungsengpässe zu vermeiden. "Wichtig ist, dass die komplexen Liefer- und Versorgungsketten unserer Branche nicht durch staatliche Eingriffe wie Beschlagnahme oder Exportbeschränkungen beeinträchtigt werden", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

Mit dem Bevölkerungsschutzgesetz überträgt der Gesetzgeber dem Bundesgesundheitsministerium erhebliche Kompetenzen und Eingriffsrechte. So kann das Ministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln oder Medizinprodukten treffen. Dem Gesetzentwurf selbst ist aber nicht zu entnehmen, dass die Maßnahmen jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen müssen. "Das heißt, dass bei der Anwendung und Auslegung der Norm ein Spielraum zur Umsetzung gegeben ist", bemängelt der BVMed in seiner Stellungnahme. Der BVMed fordert daher eine Klarstellung, dass die umfangreichen Eingriffsrechte nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und einer daraus unmittelbar resultierenden Notlage bei der gesundheitlichen Versorgung erfolgen dürfen. "Anders gelagerte Fälle, die zu Lieferengpässen führen könnten, sollten nicht unter diese Normen mit ihren erheblichen Eingriffsrechten in den Vertrieb oder die Preisgestaltung medizinischer Güter gefasst werden", heißt es in der BVMed-Stellungnahme.

Weitere Informationen:
2. Bevölkerungsschutzgesetz BVMed
Quelle:

BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.