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15.06.2021

Bundeskabinett verabschiedet Entwurf zum deutschen Lieferkettengesetz

Am 3. März 2021 beschlossen, tritt es ab 01.01.2023 in Kraft – das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – das Lieferkettengesetz – soll noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden.

Mit dem Brand einer Textilfabrik in Pakistan 2013, bei dem 250 Brandopfer zu beklagen waren, bekam das Thema des Lieferkettenmanagements und der Nachhaltigen Beschaffung eine große Öffentlichkeit und wurde auf verschiedenen Ebenen auf die politische Agenda gesetzt: Unternehmen können zwar ihre Produktion ins Ausland verlagern – nicht aber ihre Verantwortung.

Am 3. März 2021 beschlossen, tritt es ab 01.01.2023 in Kraft – das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – das Lieferkettengesetz – soll noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden.

Mit dem Brand einer Textilfabrik in Pakistan 2013, bei dem 250 Brandopfer zu beklagen waren, bekam das Thema des Lieferkettenmanagements und der Nachhaltigen Beschaffung eine große Öffentlichkeit und wurde auf verschiedenen Ebenen auf die politische Agenda gesetzt: Unternehmen können zwar ihre Produktion ins Ausland verlagern – nicht aber ihre Verantwortung.

In den letzten Jahren wurden weltweit einige Schritte unternommen, um die Situation in den globalen Wertschöpfungsketten zu verbessern. Es geht insbesondere um das Einhalten von Menschenrechten, Soziale Belange und den Umweltschutz. Die Bilanz ist jedoch ernüchternd: Nach Angaben des BMZ verrichten aktuell 25 Mio. Menschen Zwangsarbeit, 75 Mio. Jungen und Mädchen weltweit sind von ausbeuterischer Kinderarbeit betroffen.

Doch wo fängt Verantwortung an, und wo endet diese? Der vor kurzem verabschiedete Gesetzentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ist ein Kompromissbeschluss der beteiligten Ministerien für Entwicklung, Arbeit und Wirtschaft.

Experten der akkreditierten Berliner Zertifizierungsorganisation GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH haben Kernaussagen und Einschätzungen zusammengestellt:

Auf welche Menschenrechte beziehen sich die Sorgfaltspflichten?

  • Unversehrtheit von Leben und Gesundheit
  • Freiheit von Sklaverei und Zwangsarbeit
  • Schutz von Kindern und Freiheit von Kinderarbeit
  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Schutz vor Folter
  • Gerechte Arbeitsbedingungen (Arbeitsschutz, Pausen)
  • Umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Kreis der betroffenen in Deutschland ansässigen Unternehmen und Fristen:

  • Ab 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (über 600 Unternehmen in Deutschland)
  • Ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (2.900 Unternehmen).

Pflichten in der Wertschöpfungskette
Die Verantwortung erstreckt sich neben dem eigenen Geschäftsbereich der betroffenen Unternehmen zunächst nur auf deren direkte Zulieferer und Dienstleister. Im Rahmen eines Risikomanagements sollen dabei nachteilige Auswirkungen auf die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ermittelt und in entsprechenden Risikoberichten dokumentiert werden.

Solange keine konkreten Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen vorliegen, liegt das Kontrollieren der mittelbaren Zulieferer nicht in der Verantwortung der betroffenen Unternehmen.

Die Überprüfung der Dokumente soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen den Unternehmen zunächst Sanktionen in Form von Bußgeldern, bei schwerwiegenden Verstößen jedoch auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Alles in allem sieht das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ jedoch weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung vor, sondern fordert von den betroffenen Unternehmen in erster Linie Maßnahmen im Rahmen einer „Bemühungspflicht“ ein.

Eine zivilrechtliche Haftung für etwaige Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette sieht das Gesetz nicht vor. Jedoch sollen ausländische Beschäftigte bei Verstößen gegen Menschen- und Arbeitsrechte die Möglichkeit bekommen, sich von Gewerkschaften und vor deutschen Gerichten vertreten zu lassen.

Was muss ein Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und beim unmittelbaren Zulieferer tun?
Unternehmen müssen folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte ein- und durchführen
  • Risikomanagement (inkl. Abhilfemaßnahmen), um potenziell negative Auswirkungen auf die Menschenrechte abzuwenden
  • Beschwerdemechanismus einrichten
  • Transparent und öffentlich Bericht erstatten
  • Im Fall einer Verletzung müssen im eigenen Geschäftsbereich unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, die zwingend zur Beendigung der Verletzung führen. Zudem müssen weitere Präventionsmaßnahmen eingeleitet werden
  • Wenn die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, muss ein konkreter Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellt werden. Es sind hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, von einer Lieferantenentwicklung in einem festgelegten Zeitrahmen bis hin zum Einstellen der Geschäftsbeziehungen.

Was muss ein Unternehmen beim mittelbaren Zulieferer tun?
Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich:

  • eine Risikoanalyse durchzuführen
  • ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern

Ist das ein Durchbruch? Kaum.
Mit dem Ziel, die menschenrechtliche Lage entlang der Lieferkette deutscher Unternehmen zu verbessern und damit die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umzusetzen, verabschiedete die Bundesregierung bereits im Jahr 2016 den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Dieser forderte Unternehmen dazu auf, ihre Geschäftstätigkeiten und -beziehungen im Hinblick auf menschenrechtliche Risiken zu überprüfen und notwendige Maßnahmen umzusetzen – auf freiwilliger Basis.

Die Bilanz der Bundesregierung fiel jedoch ernüchternd aus. So ergab das von 2018 bis 2020 durchgeführte Monitoring des Umsetzungsstandes der Forderungen des NAPs, dass bisher weniger als 20% der befragten deutschen Unternehmen freiwillig ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Nun werden die ethischen Pflichten zumindest für die großen Unternehmen in Deutschland Teil der Compliance. Der Großteil der betroffenen „Riesen“ ist mit der Pflicht bereits im Rahmen der EU-Konfliktmineralienverordnung und/oder der EU-CSR-Richtlinie vertraut: Die unternehmerische Verantwortung in der Lieferkette ist ein obligatorischer Teil der nicht-finanziellen Berichterstattung. Die Wesentlichkeitsbetrachtung wird dabei jedoch durch Schadensgrößen und nicht die Aktualität des Problems in der Lieferkette definiert.

Was ändert das neue Gesetz? Beim verabschiedeten Gesetz bleibt erstmal alles beim Alten: Das tiefere Betrachten und das Entwickeln der eigenen Lieferkette ist immer noch keine Pflicht.

Status Quo
Aus der Erfahrung beim Validieren von Nachhaltigkeitsberichten sehen GUTcert-Auditoren, dass sich viele deutsche Unternehmen verschiedener Größen auf Grundlage der eigenen unternehmerischen Nachhaltigkeit und den ethischen Pflichten bereits mit den Nachhaltigkeitsbelangen in der Lieferkette beschäftigen:

Die Einführung eines Code of Conduct als Verhaltenskodex für die Geschäftspartner gehört bereits zum Alltag in vielen Betrieben. Bei der erstmaligen Listung und Verlängerung der Verträge müssen die unmittelbaren Lieferanten und Dienstleister gewisse Pflichten übernehmen und in die eigene Wertschöpfungskette weitertragen.

Auch eine im Gesetz geforderte Dokumentation der Risikoanalyse und deren Ergebnisse ist kein Novum mehr. Spätestens im Rahmen der konventionellen wirtschaftlichen Belange sind die Risiken in Lieferketten nicht mehr wegzudenken. Die Pandemie hatte angesichts vielerorts unterbrochener Lieferketten dieses Thema noch stärker in den Fokus gerückt. Viele Unternehmen haben bereits die rein wirtschaftlichen Risiken um nachhaltigkeitsrelevante Themen, also um Umwelt- und soziale Belange, Menschenrechtsklauseln und Antikorruptionsregeln erweitert.

Was jedoch oft fehlt, ist eine wirksame Kontrolle über die jeweilige Leistung der Geschäftspartner. Die Selbstauskunft ist das gängige Instrument bei der Nachweisführung der Nachhaltigkeit in der Lieferkette. Vor-Ort Kontrollen sind mit hohen Kosten und oft mit der Unwissenheit über das mögliche Instrumentarium eines Nachhaltigkeitsmanagements verbunden. Einige Risiken bleiben daher oft „blind spots“.

Was tun?
Eine über die Länder, Branchen und Produkte bezogene Matrix von eigenen unternehmerischen Nachhaltigkeitsrisiken der Wertschöpfungskette ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Mit und ohne Gesetz: Wichtig ist, die eigene Lieferkette ernsthaft zu betrachten und die Grenzen so zu legen, dass an bestehenden Risiken der Verletzung tatsächlich gearbeitet werden kann – Schritt für Schritt. So kann jedes Unternehmen die wesentlichen Risiken und Chancen mit überschaubarem Aufwand herausarbeiten. Hilfe bieten einige international anerkannte Quellen, die als Grundlage zur Risikobetrachtung dienen können.

Aus den wesentlichen Risiken und Chancen sollten Ziele und Maßnahmen abgeleitet werden. Diese können von eigenen Kontrollen über die Verbandsarbeit in der eigenen Branche bis hin zur Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, Plattformen und Zertifizierungen reichen. Es gibt viele Optionen, wenn danach gesucht wird.

Quelle:

GUT Certifizierungsgesellschaft für Managementsysteme mbH

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