Aus der Branche

Zurücksetzen
21.06.2021

Neues Lieferkettengesetz: Einige Problempunkte für den Handel abgemildert

BTE und HDE fordern einheitliche europäische Regelung
 
Am 11. Juni hat der Bundestag das neue Lieferkettengesetz verabschiedet, dem jetzt nur noch der Bundesrat zustimmen muss. Gegenüber dem ersten Gesetzentwurf hätten – auch dank intensiver Gespräche des HDE Handelsverband Deutschland, so der BTE – einige besonders problematische Punkte abgemildert werden können.
 

BTE und HDE fordern einheitliche europäische Regelung
 
Am 11. Juni hat der Bundestag das neue Lieferkettengesetz verabschiedet, dem jetzt nur noch der Bundesrat zustimmen muss. Gegenüber dem ersten Gesetzentwurf hätten – auch dank intensiver Gespräche des HDE Handelsverband Deutschland, so der BTE – einige besonders problematische Punkte abgemildert werden können.
 

  • Unter das Gesetz fallen jetzt auch ausländische Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform mit einer Zweigniederlassung in Deutschland. Betroffen ab 2023 sind Niederlassungen ab 3.000 Beschäftigten, ab dem Jahr 2024 auch Niederlassungen ab 1.000 Beschäftigte. Damit dürfte der Wettbewerbsnachteil deutscher gegenüber ausländischen stationären Unternehmen zumindest ein Stück weit ausgeglichen werden. Bezüglich ausländischer Versender sowie Plattformen sind aber weiterhin Wettbewerbsnachteile zu erwarten.
     
  • Ein Risiko für alle geschützten Rechtspositionen in §2 des Lieferkettengesetzes liegt erst dann vor, wenn tatsächliche Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dafürsprechen. Das Gesetz begründet keine zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen über die bisherige Rechtslage hinaus. Bestehende Ansprüche, die nach internationalem Privatrecht anwendbar sind, bleiben gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf unberührt.
     
  • In § 7 Abhilfemaßnahmen führt die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der Anlage zum Gesetz aufgelisteten Abkommen nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht umgesetzt hat, nicht zu einer Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung.
     
  • In § 9 Mittelbare Zulieferer wurde der Begriff „substantiierte Kenntnis“ präzisiert: „Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine menschenrechtliche Verletzung oder einen Verstoß gegen eine umweltbezogene Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen (substantiierte Kenntnis), so hat es anlassbezogen unverzüglich…“

 Um die nach wie vor bestehenden Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen gegenüber ausländischen Marktteilnehmern zumindest innerhalb der EU zu beseitigen, fordern BTE und HDE daher unverändert eine einheitliche europäische Regelung. In einem gemeinsamen europäischen Markt dürfe es keine unterschiedlichen Regelungen geben, die deutsche Unternehmen benachteiligten.

 

Weitere Informationen:
Lieferkettengesetz
Quelle:

BTE e.V.

Zum Newsbereich