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09.07.2018

Verkaufsdaten-Austausch: Kartellamt bestätigt BTE

In einem dem BTE vorliegenden Schreiben an einen bekannten Lieferanten der Branche hat das Bundeskartellamt aktuell die Warn-Hinweise des BTE bestätigt: Der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, kann einen Kartellrechtsverstoß darstellen, so das Bundeskartellamt in seinem Schreiben. Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.

Das Kartellamt fordert dann auf, von den Einzelhändlern nicht weiterhin die Übermittlung aktueller Verkaufsdaten mit Produkt und erzieltem VK zu fordern. Wie eine zeitversetzte Übermittlung zu bewerten ist, wird in dem Schreiben offen gelassen. Nach wohl überwiegender Meinung im Kartellrecht dürfte hier jedoch ein wesentlich geringeres juristisches Risiko vorliegen.

In einem dem BTE vorliegenden Schreiben an einen bekannten Lieferanten der Branche hat das Bundeskartellamt aktuell die Warn-Hinweise des BTE bestätigt: Der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, kann einen Kartellrechtsverstoß darstellen, so das Bundeskartellamt in seinem Schreiben. Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.

Das Kartellamt fordert dann auf, von den Einzelhändlern nicht weiterhin die Übermittlung aktueller Verkaufsdaten mit Produkt und erzieltem VK zu fordern. Wie eine zeitversetzte Übermittlung zu bewerten ist, wird in dem Schreiben offen gelassen. Nach wohl überwiegender Meinung im Kartellrecht dürfte hier jedoch ein wesentlich geringeres juristisches Risiko vorliegen.

More information:
Kartellrecht
Source:

BTE/BLE/VDB