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(c) Textil vernetzt
22.11.2021

Grenzenloser Datenaustausch für Unternehmen

  • IIoT-Demonstrator des Kompetenzzentrums Textil vernetzt ist im Einsatz

Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Textil vernetzt unterstützt kleine und mittlere Unternehmen der Textil- und Modeindustrie künftig auch im Bereich IIoT, kurz für Industrielles Internet der Dinge.

Im Rahmen einer Online-Veranstaltung wurde dazu der zusammen mit den Textil vernetzt-Partnern entwickelte IIoT-Demonstrator vorgestellt und gezeigt, wie der Austausch von Maschinendaten über Fabrikgrenzen hinweg und zwischen mehreren Standorten eines Unternehmens möglich ist. Knapp 50 Teilnehmer aus der Textil- und Modeindustrie und dem Maschinenbau nutzten das Angebot, um sich zu informieren, welche Vorteile dies fürs eigene Unternehmen bringt.

Textil vernetzt-Geschäftsführerin Anja Merker: „Unternehmen, die das Industrial Internet of Things nutzen, profitieren von einer erhöhten Transparenz sämtlicher Produktionsvorgänge und haben damit die Möglichkeit, bisher unbekannte Zusammenhänge aufzudecken. So ergeben sich eine ganze Reihe von Vorteilen, um die betriebliche Effizienz zu verbessern und schnellere Prozesse oder neue Geschäftsmodelle zu realisieren.“

  • IIoT-Demonstrator des Kompetenzzentrums Textil vernetzt ist im Einsatz

Das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Textil vernetzt unterstützt kleine und mittlere Unternehmen der Textil- und Modeindustrie künftig auch im Bereich IIoT, kurz für Industrielles Internet der Dinge.

Im Rahmen einer Online-Veranstaltung wurde dazu der zusammen mit den Textil vernetzt-Partnern entwickelte IIoT-Demonstrator vorgestellt und gezeigt, wie der Austausch von Maschinendaten über Fabrikgrenzen hinweg und zwischen mehreren Standorten eines Unternehmens möglich ist. Knapp 50 Teilnehmer aus der Textil- und Modeindustrie und dem Maschinenbau nutzten das Angebot, um sich zu informieren, welche Vorteile dies fürs eigene Unternehmen bringt.

Textil vernetzt-Geschäftsführerin Anja Merker: „Unternehmen, die das Industrial Internet of Things nutzen, profitieren von einer erhöhten Transparenz sämtlicher Produktionsvorgänge und haben damit die Möglichkeit, bisher unbekannte Zusammenhänge aufzudecken. So ergeben sich eine ganze Reihe von Vorteilen, um die betriebliche Effizienz zu verbessern und schnellere Prozesse oder neue Geschäftsmodelle zu realisieren.“

In einer Live-Demonstration aus dem Textil vernetzt-Schaufenster Chemnitz konnten die Gäste erleben, wie verschiedene Datenquellen im Unternehmen erschlossen und eingebunden werden können. Vom Sensornetzwerk über den Server mit der dazu passenden Software für eine sichere Übertragung ins Internet ist alles möglich.

Weitere Informationen zum Thema sind in der Broschüre „IIoT: Grenzenloser Datenaustausch. Ein Leitfaden für Ihren Einstieg in das Industrielle Internet der Dinge“ und einem Video zusammengefasst und können online unter https://www.kompetenzzentrum-textil-vernetzt.digital/iiot.html abgerufen werden.

Source:

Textil vernetzt

03.07.2019

Verkaufsdaten-Austausch bei geringer Konkurrenzbeziehung unkritisch

  • Im Zweifelsfall Compliance-Erklärung von Lieferanten verlangen

Im letzten Jahr hat der BTE davor gewarnt, dass der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, einen Kartellrechtsverstoß darstellen kann. Dies hatte das Bundeskartellamt vorher dem BTE in einem Schreiben mitgeteilt. Begründung: Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.
 
Jetzt hat das Kartellamt eine unverbindliche Einschätzung eines konkreten Falles vorgenommen. Der betroffene Industriepartner betreibt zwar einen eigenen Online-Shop und (vergleichsweise wenige) eigene Stores, der dadurch erzeugte (Preis)Wettbewerb ist nach Ansicht des Kartellamtes allerdings moderat. In dieser Konstellation sah die Beschlussabteilung der Aufsichtsbehörde keine spürbare Wettbewerbsverzerrung durch die freiwillige Übertragung tagesaktueller Verkaufsdaten.
 

  • Im Zweifelsfall Compliance-Erklärung von Lieferanten verlangen

Im letzten Jahr hat der BTE davor gewarnt, dass der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, einen Kartellrechtsverstoß darstellen kann. Dies hatte das Bundeskartellamt vorher dem BTE in einem Schreiben mitgeteilt. Begründung: Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.
 
Jetzt hat das Kartellamt eine unverbindliche Einschätzung eines konkreten Falles vorgenommen. Der betroffene Industriepartner betreibt zwar einen eigenen Online-Shop und (vergleichsweise wenige) eigene Stores, der dadurch erzeugte (Preis)Wettbewerb ist nach Ansicht des Kartellamtes allerdings moderat. In dieser Konstellation sah die Beschlussabteilung der Aufsichtsbehörde keine spürbare Wettbewerbsverzerrung durch die freiwillige Übertragung tagesaktueller Verkaufsdaten.
 
Aber Vorsicht: Wenn Händler und Marke in einem intensiven Wettbewerbsverhältnis stehen, dürfte das Bundeskartellamt die automatische Übermittlung von Sales Reports mit realisierten Verkaufspreisen strenger beurteilen. Der kartellrechtlich sicherste Weg ist dann, die Verkaufspreisdaten erst mit zeitlicher Verzögerung an den Lieferanten zu übermitteln. Wie lange dieser zeitliche Nachlauf sein muss, um jegliches Risiko auszuschließen, ist ungeklärt. Eine Verzögerung von einem Monat dürfte in der Modebranche nach BTE-Ansicht regelmäßig genügen, solange die Wettbewerbsbehörden keine strengeren Vorgaben machen.
 
Zur rechtlichen Absicherung fordern einige Modehändler eine Compliance-Erklärung von ihren entsprechenden Lieferanten. Dabei wird häufig folgende Formulierung der Kanzlei Gleiss Lutz (Stuttgart) genutzt:
„Daten über Verkaufspreise und –mengen (nachfolgend „Verkaufsdaten“) bilden für den Modehändler und Lieferanten eine wichtige Erkenntnisquelle für die Preis- und Sortimentsgestaltung, Vertriebsstrategie, Produkt- und Sortimentsplanung. Zur Sicherstellung der Kartellrechtskonformität bei der Übermittlung unserer Verkaufsdaten an die Firma ……………………… (nachfolgend „Lieferant“ genannt) verpflichtet sich der Lieferant wie folgt:

  1. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten vertraulich behandeln und insbesondere an keinen anderen Modehändler weitergeben.
     
  2. Der Lieferant wird auf unsere Verkaufspreise keinen unzulässigen Einfluss nehmen, insbesondere nicht durch Ausübung von Druck, Zwang oder durch Gewährung von finanziellen Anreizen zur Einhaltung der Unverbindlichen Verkaufspreisempfehlung des Lieferanten.
     
  3. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten nicht dazu nutzen, die Verkaufspreise in seinem eigenen Endverbrauchergeschäft (Direktgeschäft online und offline) auf unsere Preise abzustimmen, sondern wird dies durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen (z.B. unternehmensinterne Vertraulichkeitsverpflichtungen, „Chinese Walls“, etc.) verhindern. Diese Maßnahmen sind auf unser Verlangen hin offenzulegen.

Verstößt der Lieferant gegen eine der oben genannten Zusagen, werden wir die Übermittlung unserer Verkaufspreisdaten stoppen.“

Source:

BTE/BLE/VDB