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03.05.2022

BVMed Digital-Talk: Datenschutzregelungen harmonisieren und forschende MedTech-Industrie einbeziehen

In Deutschland greifen vielfältige Regelungen und Gesetze rund um das Thema Datenschutz und Gesundheitsdaten. Diese Heterogenität stellt eine Hürde für die optimale Nutzung von Gesundheitsdaten zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung dar. Das beschreiben die Teilnehmer:innen aus Politik, Recht und Industrie des Digital-Talks des Bundesverbands Medizintechnologie e.V., BVMed, am 28. April 2022. „Wir sehen die dringende Erfordernis, die digitale Transformation der Prozesse voranzutreiben, zu harmonisieren, vorhandene Daten zu nutzen und auch die privaten Einrichtungen zur Forschung und Entwicklung mitzunehmen“, so Franziska Hoppermann, CDU-Abgeordnete und Mitglied im Digitalausschuss des Deutschen Bundestags. Dem stimmte Prof. Dr. Dr. Christian Dierks, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Dierks+Company, zu. Ein Zugriff der Industrie auf Gesundheitsdaten sei besonders wichtig, denn sie „investiert in Forschung und Entwicklung und geht die damit verbundenen Risiken ein, um Gesundheitslösungen zu entwickeln“, beschreibt Prof. Dierks.

In Deutschland greifen vielfältige Regelungen und Gesetze rund um das Thema Datenschutz und Gesundheitsdaten. Diese Heterogenität stellt eine Hürde für die optimale Nutzung von Gesundheitsdaten zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung dar. Das beschreiben die Teilnehmer:innen aus Politik, Recht und Industrie des Digital-Talks des Bundesverbands Medizintechnologie e.V., BVMed, am 28. April 2022. „Wir sehen die dringende Erfordernis, die digitale Transformation der Prozesse voranzutreiben, zu harmonisieren, vorhandene Daten zu nutzen und auch die privaten Einrichtungen zur Forschung und Entwicklung mitzunehmen“, so Franziska Hoppermann, CDU-Abgeordnete und Mitglied im Digitalausschuss des Deutschen Bundestags. Dem stimmte Prof. Dr. Dr. Christian Dierks, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Dierks+Company, zu. Ein Zugriff der Industrie auf Gesundheitsdaten sei besonders wichtig, denn sie „investiert in Forschung und Entwicklung und geht die damit verbundenen Risiken ein, um Gesundheitslösungen zu entwickeln“, beschreibt Prof. Dierks. Der Digital-Talk widmete sich dem Thema „Nutzung von Gesundheitsdaten“ und diskutierte Herausforderungen sowie mögliche Lösungen für eine bessere Gesundheitsversorgung.

In den letzten Jahren wurden viele Initiativen und Aktivitäten für eine digitale Gesundheitsversorgung angestoßen. Diese Entwicklung soll laut Koalitionsvertrag fortgesetzt werden. Dabei wird von der MedTech-Branche insbesondere das sogenannte „Gesundheitsdatennutzungsgesetz“ erwartet. Der BVMed begrüßt ein solches Gesetz und setzt sich dafür ein, dass auch der Gesundheitsindustrie der Zugang zu Daten ermöglicht wird. Deshalb widmete sich der erste BVMed Digital-Talk 2022 direkt der Fragestellung „Zwischen Datenschatz und Datenschutz: 2022 als Schicksalsjahr für Nutzung von Gesundheitsdaten?“. Moderiert wurde die Veranstaltung von Dr. Joachim Haes, Sprecher des BVMed-Arbeitskreises Digitalisierung sowie Director Government Affairs DACH und Osteuropa bei Intuitive Surgical.

Weitere Informationen finden Sie hier.

03.07.2019

Verkaufsdaten-Austausch bei geringer Konkurrenzbeziehung unkritisch

  • Im Zweifelsfall Compliance-Erklärung von Lieferanten verlangen

Im letzten Jahr hat der BTE davor gewarnt, dass der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, einen Kartellrechtsverstoß darstellen kann. Dies hatte das Bundeskartellamt vorher dem BTE in einem Schreiben mitgeteilt. Begründung: Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.
 
Jetzt hat das Kartellamt eine unverbindliche Einschätzung eines konkreten Falles vorgenommen. Der betroffene Industriepartner betreibt zwar einen eigenen Online-Shop und (vergleichsweise wenige) eigene Stores, der dadurch erzeugte (Preis)Wettbewerb ist nach Ansicht des Kartellamtes allerdings moderat. In dieser Konstellation sah die Beschlussabteilung der Aufsichtsbehörde keine spürbare Wettbewerbsverzerrung durch die freiwillige Übertragung tagesaktueller Verkaufsdaten.
 

  • Im Zweifelsfall Compliance-Erklärung von Lieferanten verlangen

Im letzten Jahr hat der BTE davor gewarnt, dass der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, einen Kartellrechtsverstoß darstellen kann. Dies hatte das Bundeskartellamt vorher dem BTE in einem Schreiben mitgeteilt. Begründung: Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.
 
Jetzt hat das Kartellamt eine unverbindliche Einschätzung eines konkreten Falles vorgenommen. Der betroffene Industriepartner betreibt zwar einen eigenen Online-Shop und (vergleichsweise wenige) eigene Stores, der dadurch erzeugte (Preis)Wettbewerb ist nach Ansicht des Kartellamtes allerdings moderat. In dieser Konstellation sah die Beschlussabteilung der Aufsichtsbehörde keine spürbare Wettbewerbsverzerrung durch die freiwillige Übertragung tagesaktueller Verkaufsdaten.
 
Aber Vorsicht: Wenn Händler und Marke in einem intensiven Wettbewerbsverhältnis stehen, dürfte das Bundeskartellamt die automatische Übermittlung von Sales Reports mit realisierten Verkaufspreisen strenger beurteilen. Der kartellrechtlich sicherste Weg ist dann, die Verkaufspreisdaten erst mit zeitlicher Verzögerung an den Lieferanten zu übermitteln. Wie lange dieser zeitliche Nachlauf sein muss, um jegliches Risiko auszuschließen, ist ungeklärt. Eine Verzögerung von einem Monat dürfte in der Modebranche nach BTE-Ansicht regelmäßig genügen, solange die Wettbewerbsbehörden keine strengeren Vorgaben machen.
 
Zur rechtlichen Absicherung fordern einige Modehändler eine Compliance-Erklärung von ihren entsprechenden Lieferanten. Dabei wird häufig folgende Formulierung der Kanzlei Gleiss Lutz (Stuttgart) genutzt:
„Daten über Verkaufspreise und –mengen (nachfolgend „Verkaufsdaten“) bilden für den Modehändler und Lieferanten eine wichtige Erkenntnisquelle für die Preis- und Sortimentsgestaltung, Vertriebsstrategie, Produkt- und Sortimentsplanung. Zur Sicherstellung der Kartellrechtskonformität bei der Übermittlung unserer Verkaufsdaten an die Firma ……………………… (nachfolgend „Lieferant“ genannt) verpflichtet sich der Lieferant wie folgt:

  1. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten vertraulich behandeln und insbesondere an keinen anderen Modehändler weitergeben.
     
  2. Der Lieferant wird auf unsere Verkaufspreise keinen unzulässigen Einfluss nehmen, insbesondere nicht durch Ausübung von Druck, Zwang oder durch Gewährung von finanziellen Anreizen zur Einhaltung der Unverbindlichen Verkaufspreisempfehlung des Lieferanten.
     
  3. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten nicht dazu nutzen, die Verkaufspreise in seinem eigenen Endverbrauchergeschäft (Direktgeschäft online und offline) auf unsere Preise abzustimmen, sondern wird dies durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen (z.B. unternehmensinterne Vertraulichkeitsverpflichtungen, „Chinese Walls“, etc.) verhindern. Diese Maßnahmen sind auf unser Verlangen hin offenzulegen.

Verstößt der Lieferant gegen eine der oben genannten Zusagen, werden wir die Übermittlung unserer Verkaufspreisdaten stoppen.“

Weitere Informationen:
Datenschutzverordnung Datenaustausch
Quelle:

BTE/BLE/VDB