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18.06.2020

Befristete USt-Reduzierung: BVMed fordert Klarheit für Hilfsmittelversorgung

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat den GKV-Spitzenverband aufgefordert, den bürokratischen Aufwand der zeitlich befristeten Umsatzsteuer-Absenkung für die Hilfsmittel-Leistungserbringer zu reduzieren.

"Die kurzfristige und zeitlich befristete Umsatzsteuerabsenkung ab dem 1. Juli 2020 bedeutet für die MedTech-Unternehmen einen erheblichen Umstellungs- und Mehraufwand", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. Der BVMed spricht sich deshalb für begleitende Maßnahmen aus, um die Umsetzung möglichst unbürokratisch zu vollziehen. "Für den Bereich der Hilfsmittel-Versorgungen und -Abrechnungen sehen wir den GKV-Spitzenverband in der Verantwortung, handhabbare Umsetzungsregelungen zu schaffen", sagt BVMed-Hilfsmittelexpertin Juliane Pohl.

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat den GKV-Spitzenverband aufgefordert, den bürokratischen Aufwand der zeitlich befristeten Umsatzsteuer-Absenkung für die Hilfsmittel-Leistungserbringer zu reduzieren.

"Die kurzfristige und zeitlich befristete Umsatzsteuerabsenkung ab dem 1. Juli 2020 bedeutet für die MedTech-Unternehmen einen erheblichen Umstellungs- und Mehraufwand", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. Der BVMed spricht sich deshalb für begleitende Maßnahmen aus, um die Umsetzung möglichst unbürokratisch zu vollziehen. "Für den Bereich der Hilfsmittel-Versorgungen und -Abrechnungen sehen wir den GKV-Spitzenverband in der Verantwortung, handhabbare Umsetzungsregelungen zu schaffen", sagt BVMed-Hilfsmittelexpertin Juliane Pohl.

Die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer wird von den in der Interessengemeinschaft Hilfsmittelversorgung (IGHV) zusammengeschlossenen Hersteller- und Leistungserbringerverbänden, wie dem BVMed, grundsätzlich begrüßt. Allerdings sorgt die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2020 geltende Maßnahme im Rahmen der Hilfsmittelversorgung und -abrechnung für immense Aufwände auf Seiten der Leistungserbringer. "Die befristete Umsatzsteuerabsenkung bedeutet für die Hilfsmittel-Leistungserbringer und Homecare-Unternehmen einen enormen bürokratischen und finanziellen Mehraufwand. Sämtliche Verträge und insbesondere die Abrechnungssysteme müssen vorübergehend angepasst werden", so Pohl. "Vor allem aber braucht es Klarheit, wie sich die Steueranpassungen in den Genehmigungs- und Abrechnungsprozessen abbilden lassen." Die Krankenkassenseite müsse deshalb gemeinsame Regeln schaffen, die die bestehenden Unklarheiten beheben und dabei den Aufwand für alle Beteiligten möglichst gering halten.

Insbesondere sei aus Sicht der Hilfsmittel-Unternehmen sicherzustellen, dass ungeklärte, diffuse oder variierende technische oder administrative Umsetzungs-Anforderungen nicht zu Absetzungen der Versorgung führen – "beispielsweise wenn aufgrund abweichender Steuersätze der genehmigte Kostenvoranschlag von der Abrechnung abweicht. Oder wenn mehrmonatige Abrechnungen aufgrund variierender Steuersätze gesplittet durchgeführt werden müssten, obwohl sie eventuell vertraglich anders vereinbart sind", erklärt Pohl. Für derlei Fälle sind aus Sicht des BVMed einheitliche Umsetzungshinweise durch den GKV-Spitzenverband erforderlich. Regelungsbedarf sieht der BVMed zudem bei der Umsetzung monatsübergreifender Versorgungen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, in denen unterschiedliche Steuersätze gelten.

Weitere Informationen:
BVMed Umsatzsteuer
Quelle:

BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.

12.06.2020

USt-Absenkung: BVMed für unbürokratische Umsetzung

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, sieht in seiner Stellungnahme zum "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" Änderungsbedarf bei der geplanten Absenkung der Umsatzsteuersätze. Da die kurzfristige und temporäre Absenkung einen enormen Umsetzungsaufwand bedeutet, spricht sich der BVMed für ein entsprechendes Begleitschreiben des Bundesfinanzministeriums "zur unbürokratischen Umsetzung und Nichtbeanstandungsregelungen" aus. "Wir müssen die kurzfristige Umsetzung der Umsatzsteuerabsenkung praktikabel und wirklichkeitsnah gestalten", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, sieht in seiner Stellungnahme zum "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" Änderungsbedarf bei der geplanten Absenkung der Umsatzsteuersätze. Da die kurzfristige und temporäre Absenkung einen enormen Umsetzungsaufwand bedeutet, spricht sich der BVMed für ein entsprechendes Begleitschreiben des Bundesfinanzministeriums "zur unbürokratischen Umsetzung und Nichtbeanstandungsregelungen" aus. "Wir müssen die kurzfristige Umsetzung der Umsatzsteuerabsenkung praktikabel und wirklichkeitsnah gestalten", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

Der deutsche MedTech-Verband begrüßt grundsätzlich die vom Koalitionsausschuss beschlossenen Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und von Innovationen. Dies betreffe insbesondere die Maßnahmen zur Bevorratung von Schutzausrüstung, zur größeren strategischen Unabhängigkeit der Produktion von Medizinprodukten und das "Zukunftsprogramm Krankenhäuser", das in die Verbesserung der Notfallkapazitäten und der digitalen Infrastruktur investiere. Auch die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibungsmöglichkeit für Neuinvestitionen und die Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage bewertet der BVMed positiv.

Grundsätzlich spricht sich der BVMed dafür aus, Medizinprodukte bzw. Hilfsmittel einheitlich und dauerhaft mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern – und damit Ärzte, Kliniken, Krankenkassen und Patienten zu entlasten. Das Problem: "Aktuell werden Medizinprodukte unterschiedlich besteuert. Das führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Wertungswidersprüchen", so der BVMed. Ein weiteres Anliegen des Verbandes sind praxistaugliche Regeln bei der temporären Absenkung der Mehrwertsteuer für die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit Hilfsmitteln, Verbandmitteln zur Versorgung chronischer Wunden und speziellen Lebensmitteln zur medizinischen Ernährung.

Weitere Informationen:
BVMed
Quelle:

BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.