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03.05.2022

BVMed Digital-Talk: Datenschutzregelungen harmonisieren und forschende MedTech-Industrie einbeziehen

In Deutschland greifen vielfältige Regelungen und Gesetze rund um das Thema Datenschutz und Gesundheitsdaten. Diese Heterogenität stellt eine Hürde für die optimale Nutzung von Gesundheitsdaten zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung dar. Das beschreiben die Teilnehmer:innen aus Politik, Recht und Industrie des Digital-Talks des Bundesverbands Medizintechnologie e.V., BVMed, am 28. April 2022. „Wir sehen die dringende Erfordernis, die digitale Transformation der Prozesse voranzutreiben, zu harmonisieren, vorhandene Daten zu nutzen und auch die privaten Einrichtungen zur Forschung und Entwicklung mitzunehmen“, so Franziska Hoppermann, CDU-Abgeordnete und Mitglied im Digitalausschuss des Deutschen Bundestags. Dem stimmte Prof. Dr. Dr. Christian Dierks, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Dierks+Company, zu. Ein Zugriff der Industrie auf Gesundheitsdaten sei besonders wichtig, denn sie „investiert in Forschung und Entwicklung und geht die damit verbundenen Risiken ein, um Gesundheitslösungen zu entwickeln“, beschreibt Prof. Dierks.

In Deutschland greifen vielfältige Regelungen und Gesetze rund um das Thema Datenschutz und Gesundheitsdaten. Diese Heterogenität stellt eine Hürde für die optimale Nutzung von Gesundheitsdaten zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung dar. Das beschreiben die Teilnehmer:innen aus Politik, Recht und Industrie des Digital-Talks des Bundesverbands Medizintechnologie e.V., BVMed, am 28. April 2022. „Wir sehen die dringende Erfordernis, die digitale Transformation der Prozesse voranzutreiben, zu harmonisieren, vorhandene Daten zu nutzen und auch die privaten Einrichtungen zur Forschung und Entwicklung mitzunehmen“, so Franziska Hoppermann, CDU-Abgeordnete und Mitglied im Digitalausschuss des Deutschen Bundestags. Dem stimmte Prof. Dr. Dr. Christian Dierks, Rechtsanwalt und Geschäftsführer von Dierks+Company, zu. Ein Zugriff der Industrie auf Gesundheitsdaten sei besonders wichtig, denn sie „investiert in Forschung und Entwicklung und geht die damit verbundenen Risiken ein, um Gesundheitslösungen zu entwickeln“, beschreibt Prof. Dierks. Der Digital-Talk widmete sich dem Thema „Nutzung von Gesundheitsdaten“ und diskutierte Herausforderungen sowie mögliche Lösungen für eine bessere Gesundheitsversorgung.

In den letzten Jahren wurden viele Initiativen und Aktivitäten für eine digitale Gesundheitsversorgung angestoßen. Diese Entwicklung soll laut Koalitionsvertrag fortgesetzt werden. Dabei wird von der MedTech-Branche insbesondere das sogenannte „Gesundheitsdatennutzungsgesetz“ erwartet. Der BVMed begrüßt ein solches Gesetz und setzt sich dafür ein, dass auch der Gesundheitsindustrie der Zugang zu Daten ermöglicht wird. Deshalb widmete sich der erste BVMed Digital-Talk 2022 direkt der Fragestellung „Zwischen Datenschatz und Datenschutz: 2022 als Schicksalsjahr für Nutzung von Gesundheitsdaten?“. Moderiert wurde die Veranstaltung von Dr. Joachim Haes, Sprecher des BVMed-Arbeitskreises Digitalisierung sowie Director Government Affairs DACH und Osteuropa bei Intuitive Surgical.

Weitere Informationen finden Sie hier.

03.07.2019

Verkaufsdaten-Austausch bei geringer Konkurrenzbeziehung unkritisch

  • Im Zweifelsfall Compliance-Erklärung von Lieferanten verlangen

Im letzten Jahr hat der BTE davor gewarnt, dass der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, einen Kartellrechtsverstoß darstellen kann. Dies hatte das Bundeskartellamt vorher dem BTE in einem Schreiben mitgeteilt. Begründung: Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.
 
Jetzt hat das Kartellamt eine unverbindliche Einschätzung eines konkreten Falles vorgenommen. Der betroffene Industriepartner betreibt zwar einen eigenen Online-Shop und (vergleichsweise wenige) eigene Stores, der dadurch erzeugte (Preis)Wettbewerb ist nach Ansicht des Kartellamtes allerdings moderat. In dieser Konstellation sah die Beschlussabteilung der Aufsichtsbehörde keine spürbare Wettbewerbsverzerrung durch die freiwillige Übertragung tagesaktueller Verkaufsdaten.
 

  • Im Zweifelsfall Compliance-Erklärung von Lieferanten verlangen

Im letzten Jahr hat der BTE davor gewarnt, dass der Informationsaustausch zwischen Händlern und Lieferanten, die eigene Shops betreiben, einen Kartellrechtsverstoß darstellen kann. Dies hatte das Bundeskartellamt vorher dem BTE in einem Schreiben mitgeteilt. Begründung: Die Herausgabe von vollständigen Verkaufsdaten (Produkt und erzielter Verkaufspreis) sei kartellrechtlich kritisch zu sehen und geeignet, die wettbewerbliche Freiheit des Händlers zu beschränken.
 
Jetzt hat das Kartellamt eine unverbindliche Einschätzung eines konkreten Falles vorgenommen. Der betroffene Industriepartner betreibt zwar einen eigenen Online-Shop und (vergleichsweise wenige) eigene Stores, der dadurch erzeugte (Preis)Wettbewerb ist nach Ansicht des Kartellamtes allerdings moderat. In dieser Konstellation sah die Beschlussabteilung der Aufsichtsbehörde keine spürbare Wettbewerbsverzerrung durch die freiwillige Übertragung tagesaktueller Verkaufsdaten.
 
Aber Vorsicht: Wenn Händler und Marke in einem intensiven Wettbewerbsverhältnis stehen, dürfte das Bundeskartellamt die automatische Übermittlung von Sales Reports mit realisierten Verkaufspreisen strenger beurteilen. Der kartellrechtlich sicherste Weg ist dann, die Verkaufspreisdaten erst mit zeitlicher Verzögerung an den Lieferanten zu übermitteln. Wie lange dieser zeitliche Nachlauf sein muss, um jegliches Risiko auszuschließen, ist ungeklärt. Eine Verzögerung von einem Monat dürfte in der Modebranche nach BTE-Ansicht regelmäßig genügen, solange die Wettbewerbsbehörden keine strengeren Vorgaben machen.
 
Zur rechtlichen Absicherung fordern einige Modehändler eine Compliance-Erklärung von ihren entsprechenden Lieferanten. Dabei wird häufig folgende Formulierung der Kanzlei Gleiss Lutz (Stuttgart) genutzt:
„Daten über Verkaufspreise und –mengen (nachfolgend „Verkaufsdaten“) bilden für den Modehändler und Lieferanten eine wichtige Erkenntnisquelle für die Preis- und Sortimentsgestaltung, Vertriebsstrategie, Produkt- und Sortimentsplanung. Zur Sicherstellung der Kartellrechtskonformität bei der Übermittlung unserer Verkaufsdaten an die Firma ……………………… (nachfolgend „Lieferant“ genannt) verpflichtet sich der Lieferant wie folgt:

  1. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten vertraulich behandeln und insbesondere an keinen anderen Modehändler weitergeben.
     
  2. Der Lieferant wird auf unsere Verkaufspreise keinen unzulässigen Einfluss nehmen, insbesondere nicht durch Ausübung von Druck, Zwang oder durch Gewährung von finanziellen Anreizen zur Einhaltung der Unverbindlichen Verkaufspreisempfehlung des Lieferanten.
     
  3. Der Lieferant wird unsere Verkaufsdaten nicht dazu nutzen, die Verkaufspreise in seinem eigenen Endverbrauchergeschäft (Direktgeschäft online und offline) auf unsere Preise abzustimmen, sondern wird dies durch ausreichende Sicherungsmaßnahmen (z.B. unternehmensinterne Vertraulichkeitsverpflichtungen, „Chinese Walls“, etc.) verhindern. Diese Maßnahmen sind auf unser Verlangen hin offenzulegen.

Verstößt der Lieferant gegen eine der oben genannten Zusagen, werden wir die Übermittlung unserer Verkaufspreisdaten stoppen.“

Weitere Informationen:
Datenschutzverordnung Datenaustausch
Quelle:

BTE/BLE/VDB

Foto: Inovoo
02.07.2018

inovoo gehört zu den Innovationsführern 2018 im deutschen Mittelstand

Erfolg bei TOP 100
inovoo gehört zu den Innovationsführern 2018
Zum 25. Mal kürte der Wettbewerb TOP 100 die innovativsten Firmen des deutschen Mittelstands. Zu diesen Innovationsführern zählt in diesem Jahr die inovoo GmbH. Das ergab die Analyse des wissenschaftlichen Leiters von TOP 100, Prof. Dr. Nikolaus Franke. Als Mentor von TOP 100 ehrte Ranga Yogeshwar das Unternehmen aus Inning am Ammersee zusammen mit Franke und compamedia am 29. Juni 2018 auf der Preisverleihung in Ludwigsburg im Rahmen des 5. Deutschen Mittelstands-Summits. In dem unabhängigen Auswahlverfahren überzeugte das Inninger Unternehmen mit 25 Mitarbeitern besonders mit seinen innovativen Lösungen zur Kundenkommunikation.

Erfolg bei TOP 100
inovoo gehört zu den Innovationsführern 2018
Zum 25. Mal kürte der Wettbewerb TOP 100 die innovativsten Firmen des deutschen Mittelstands. Zu diesen Innovationsführern zählt in diesem Jahr die inovoo GmbH. Das ergab die Analyse des wissenschaftlichen Leiters von TOP 100, Prof. Dr. Nikolaus Franke. Als Mentor von TOP 100 ehrte Ranga Yogeshwar das Unternehmen aus Inning am Ammersee zusammen mit Franke und compamedia am 29. Juni 2018 auf der Preisverleihung in Ludwigsburg im Rahmen des 5. Deutschen Mittelstands-Summits. In dem unabhängigen Auswahlverfahren überzeugte das Inninger Unternehmen mit 25 Mitarbeitern besonders mit seinen innovativen Lösungen zur Kundenkommunikation.

Seit ihrer Gründung im Jahr 2003 hat sich die inovoo GmbH auf die Digitalisierung und Automatisierung von Geschäftsprozessen spezialisiert. Dazu entwickelt der Mittelständler aus Inning am Ammersee u.a. neuartige Apps, die die Kommunikation großer Konzerne mit ihren Endkunden spürbar vereinfachen. Im Auftrag eines Kunden aus  dem Krankenkassenumfeld realisierte inovoo als erstes Unternehmen überhaupt eine App, mit deren Hilfe Patienten relevante Dokumente per Smartphone abfotografieren und direkt an Krankenkassen oder Behörden weitersenden können. „Mit unseren 25 Mitarbeitern entwickeln wir alle unsere Lösungen ausschließlich inhouse und entsprechend der deutschen Datenschutzverordnung“, betont Geschäftsführer Thomas Schneider.

Mit diesem Ansatz setzt das TOP 100-Unternehmen auch im Bereich der automatisierten E-Mail-Bearbeitung Maßstäbe: Für einen großen Markenkonzern entwickelten die Software- Spezialisten ein System, das die tägliche Flut von rund 3.500 Kundenmails vollautomatisiert verarbeitet, inklusive Inhaltsanalyse der Nachrichten. Das spart dem Unternehmen Zeit, und auch der Kunde erhält  wesentlich schneller Rückmeldung, als dies bei ausschließlich manueller Verarbeitung möglich wäre - eine klassische Win-Win-Situation.

Auch weiterhin innovativ
„Wir werden auch weiterhin innovativ sein“,  verspricht Thomas Schneider, „und unseren Kunden kontinuierlich hilfreiche Rezepte für den digitalen Wandel bieten, so dass diese vernetzt erfolgreich sein können.“ Interessant sei dabei der  Paradigmenwechsel, der derzeit vorherrsche. „Unternehmen müssen sich heutzutage kaum mehr der IT unterwerfen, sondern können vielmehr spannende Möglichkeiten nutzen, Geschäftsprozesse fachlich frei zu designen. Die Fachlichkeit und damit auch der Kunde stehen also im Vordergrund“, weiß Schneider. So sind ja inzwischen viele Technologien in den meisten Unternehmen vorhanden. „Indes mangelt es  oftmals an einer effizienten Verknüpfung über alle Kanäle hinweg, so dass die Kommunikation eben nicht reibungslos orchestriert ist. Medienbrüche an vielen Stellen führen zu doppelten Datenhaltungen und  Mehraufwand auf allen Seiten“, umreißt der Experte die Problematik.

„Daher ist es essentiell, dass bei der Digitalisierung alles vernetzt ist und optimal zusammenspielt – unabhängig vom Eingangskanal. Die  Kunden von heute akzeptieren keine zeitlichen Verzögerungen mehr zwischen Input und Output“, führt Schneider aus und stellt seinen Sinn für Innovation gepaart mit Realität unter Beweis: „Die Anzahl von  E-Mails und die Nutzung von Smartphones & Apps wird weiterhin steigen. Wir haben die letzten 15 Jahre unendlich viel Erfahrung im Bereich Input- und Omni-Channel-Management gesammelt und immer erfolgreich dazu beigetragen, Menschen von Routineabläufen zu entlasten, die Produktivität zu erhöhen sowie effiziente Prozesse mit Zeit- und Kosteneinsparungen zu gestalten. Diesen Weg werden wir mitvielen Innovationen - insbesondere im Bereich der mobilen Lösungen – weitergehen, um dadurch Mehrwerte zu generieren sowie Kundenerfahrungen zu optimieren.“

Quelle:

inovoo

05.06.2018

Neue Datenschutzverordnung umgesetzt?

Abmahnrisiko bei Homepage, Newsletter und Kameraüberwachung

Am 25. Mai 2018 trat das neue Datenschutzrecht (DSGVO) in Kraft. Etliche Behördenvertreter haben bereits angekündigt, dass die Datenschutzbehörden in den ersten Monaten keine oder kaum Kontrollen von sich aus durchführen, ein Freifahrschein für Untätigkeit ist dies aber keinesfalls!

Anzeigen und Abmahnungen können nämlich auch von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen kommen. Das größte Risiko besteht dann bei Fehlern, die leicht von Außenstehenden zu erkennen sind. Besonders betroffen sind:

Abmahnrisiko bei Homepage, Newsletter und Kameraüberwachung

Am 25. Mai 2018 trat das neue Datenschutzrecht (DSGVO) in Kraft. Etliche Behördenvertreter haben bereits angekündigt, dass die Datenschutzbehörden in den ersten Monaten keine oder kaum Kontrollen von sich aus durchführen, ein Freifahrschein für Untätigkeit ist dies aber keinesfalls!

Anzeigen und Abmahnungen können nämlich auch von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen kommen. Das größte Risiko besteht dann bei Fehlern, die leicht von Außenstehenden zu erkennen sind. Besonders betroffen sind:

  • Die Website - Die Datenschutzerklärung auf der Website muss den neuen Anforderungen entsprechen. Der Punkt „Datenschutz“ sollte dabei auf der Startseite separat aufgeführt werden Eine Muster-Datenschutzerklärung kann über die regionalen Einzelhandelsverbände angefordert werden. Außerdem verfügbar sind dort Muster-Datenschutzerklärungen für Verkäufe über Ebay und Amazon.
  • Der Newsletter – Die Einwilligungserklärung für den Versand von Newslettern muss durch eine „eindeutig bestätigende Handlung“ erfolgen. Die Möglichkeit des Abbestellens (Opt-Out) allein reicht nicht.
  • Die Kameraüberwachung - Seit 25. Mai gilt ein neues Formblatt für den vorgeschriebenen Aushang, das deutlich mehr Angaben als bisher erfordert und deutlich sichtbar anzubringen ist. Neben dem Hinweisschild fordern die Datenschutzbehörden die Auslage eines ausführlichen Informationsblattes an gut zugänglicher Stelle mit Informationen u.a. zu Auskunfts-,  Löschungs- und Beschwerderechten. Entsprechende Vorlagen können von den Websites der Datenschutzbehörden heruntergeladen werden kann

 

Quelle:

BTE/BLE/VDB

07.02.2018

BTE: Neue Datenschutzverordnung beachten!

Praktisch alle Modehändler betroffen

Zum 25. Mai 2018 treten die neue EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie das bereits verabschiedete neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Schon jetzt ist klar: Das neue Datenschutzrecht ist umfangreicher und stellt höhere Anforderungen als bisher. Und da es die Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten – und zwar von Kunden sowie Mitarbeitern – betrifft, sind so gut wie alle Modehändler davon betroffen und müssen die neuen Regelungen beachten!

So gibt es eine Reihe von neuen Vorschriften, die bei Werbung und Vertrieb vor allem im Hinblick auf Kundendaten unbedingt beachtet werden sollten. Ansonsten drohen bei Prüfung durch die Datenschutzbehörden empfindliche Bußgelder. Schließlich werden Verstöße gegen das Datenschutzrecht künftig stärker sanktioniert.

Praktisch alle Modehändler betroffen

Zum 25. Mai 2018 treten die neue EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie das bereits verabschiedete neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Schon jetzt ist klar: Das neue Datenschutzrecht ist umfangreicher und stellt höhere Anforderungen als bisher. Und da es die Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten – und zwar von Kunden sowie Mitarbeitern – betrifft, sind so gut wie alle Modehändler davon betroffen und müssen die neuen Regelungen beachten!

So gibt es eine Reihe von neuen Vorschriften, die bei Werbung und Vertrieb vor allem im Hinblick auf Kundendaten unbedingt beachtet werden sollten. Ansonsten drohen bei Prüfung durch die Datenschutzbehörden empfindliche Bußgelder. Schließlich werden Verstöße gegen das Datenschutzrecht künftig stärker sanktioniert.

Grundsätzlich gilt: Datenbestände, -flüsse und -verarbeitungsprozesse müssen ermittelt, dokumentiert und angepasst werden. Für jede Online-Präsenz wie z.B. eine Webseite braucht es eine detaillierte Datenschutzerklärung, die u.a. die Kontaktdaten eines Datenschutzbeauftragten enthalten muss. Auch bei dessen Auswahl gibt es künftig strengere Vorgaben. Weitere neue Bestimmungen:

  1. Führen eines Verfahrensverzeichnisses
    Online-Shops und Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen künftig alle Systeme und Verfahren in einem „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ auflisten, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hier muss u.a. aufgeführt sein, welche Kategorien von betroffenen Personen es gibt (z.B. Kunden-Cluster), welche Fristen für die Löschung der Daten vorgesehen sind und mit welchen Maßnahmen die Datensicherheit gewährleistet wird.
     
  2. Anpassen der Auftragsdatenverarbeitungsverträge
    Schon nach heutigem Recht muss nach § 11 des BDSG ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden, wenn die eigenen Kundendaten zur Verarbeitung an Dritte weitergegeben werden. Dies betrifft u.a. auch die Nutzung von Cloud-Anwendungen, z.B. für das CRM-System oder für Mailingsysteme oder die Nutzung von Google Analytics. Das neue Recht bringt außerdem neue Pflichten für die Auftragsverarbeiter mit sich, sodass die bisherigen Verträge aktualisiert werden müssen.
     
  3. Anpassung der Rechtstexte
    Es bestehen teilweise neue, umfangreichere Informationspflichten für Betreiber von Online-Shops, die eine Umformulierung der Werbe-Einwilligungstexte, der Datenschutzinformation, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der sonstigen Informationstexte im Shop erforderlich machen.

 

Hinweis: Mitglieder im Einzelhandelsverband können diverse Merkblätter zum neuen Datenschutzrecht im geschützten Bereich (Login erforderlich) unter www.einzelhandel.de/dsgvo herunterladen.

Externer Datenschutzbeauftragter: Sonderkonditionen für EHV-Mitglieder
Wer einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen will, kann dazu u.a. die Gesellschaft für Personaldienstleistungen (GfP) in Kassel, eine Einrichtung der Handels- und Dienstleistungsverbände, nutzen. Mitglieder im Einzelhandelsverband erhalten dort Sonderkonditionen. Kontakt: GfP, Tel. 0561/78968-93 und -94, E-Mail: info@gfp24.de, Internet www.gfp24.de.

Weitere Informationen:
Datenschutzverordnung Onlinehandel
Quelle:

BTE e.V.