Aus der Branche

Zurücksetzen
2 Ergebnisse
05.06.2018

GEMA-Sondertarif für Fußball-WM

Am 14. Juni 2018 startet die Fußball-WM in Russland. Durch die zum Teil frühen Anstoßzeiten werden sich etliche Modehäuser für eine Übertragung der Spiele im Geschäft für Kunden und Mitarbeiter entscheiden. Zudem haben bei den letzten Turnieren speziell Geschäfte mit männlicher Kundschaft Spiele mit deutscher Beteiligung mitunter für Kunden-Events genutzt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die rechtliche Absicherung der Übertragung im Geschäft. Gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter konnte der HDE mit der GEMA einen Sondertarif für die Wiedergabe von Fernsehsendungen anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 vereinbaren. Dieser Sondertarif in Höhe von 85,25 Euro brutto (bis 200 qm) bzw. 170,49 Euro (201 bis 400 qm) kann angewandt werden, wenn in Betrieben bzw. Räumen mit entsprechender Größe Großbildfernseher/Leinwände über 106 cm bzw. über 42 Zoll Bilddiagonale aufgestellt werden.

Am 14. Juni 2018 startet die Fußball-WM in Russland. Durch die zum Teil frühen Anstoßzeiten werden sich etliche Modehäuser für eine Übertragung der Spiele im Geschäft für Kunden und Mitarbeiter entscheiden. Zudem haben bei den letzten Turnieren speziell Geschäfte mit männlicher Kundschaft Spiele mit deutscher Beteiligung mitunter für Kunden-Events genutzt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die rechtliche Absicherung der Übertragung im Geschäft. Gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter konnte der HDE mit der GEMA einen Sondertarif für die Wiedergabe von Fernsehsendungen anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 vereinbaren. Dieser Sondertarif in Höhe von 85,25 Euro brutto (bis 200 qm) bzw. 170,49 Euro (201 bis 400 qm) kann angewandt werden, wenn in Betrieben bzw. Räumen mit entsprechender Größe Großbildfernseher/Leinwände über 106 cm bzw. über 42 Zoll Bilddiagonale aufgestellt werden.

In einigen Fällen kann allerdings der reguläre Fernsehtarif (für zwei Monate) günstiger sein als der GEMA-Sondertarif. Dies gilt insbesondere, wenn kleinere TV-Geräte bis 106 cm Bilddiagonale (= 42 Zoll) aufgestellt werden. Weitere Details enthält das HDE-Merkblatt „Fakten und Konditionen zur TV-Übertragung der Fußball-Weltmeisterschaft 2018“, das über die regionalen Einzelhandelsverbände angefordert oder unter www.einzelhandel.de (Log-in erforderlich) heruntergeladen werden kann.

Weitere Informationen:
Fußball-WM Spielübertragung Modehäuser
Quelle:

BTE/BLE/VDB

BTE: Vorgaben des Streitbeilegungsgesetzes unbedingt umsetzen ©BTE
BTE Logo
18.12.2017

BTE: Vorgaben des Streitbeilegungsgesetzes unbedingt umsetzen

  • Viele mittelständische Händler betroffen

Bereits seit dem 1. Februar 2017 müssten gemäß den Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (§§ 36, 37 VSBG) tausende Einzelhändler die Verbraucher informieren, ob und ggf. bei welcher Schlichtungsstelle das Unternehmen im Streitfall an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt. Dies ist jedoch nach BTE-Recherchen von etlichen betroffenen Unternehmen noch nicht umgesetzt worden.

Hinweis: Die Informationen müssen schon vor Entstehen einer Streitigkeit erfolgen, wenn das Unternehmen mehr als 10 Personen beschäftigt und eine Website (auch ohne Einkaufsmöglichkeit!) unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die Information über die Streitbeilegung muss dann auf der Website bzw. in den AGB veröffentlicht werden. Mitglieder im Einzelhandelsverband können ein Merkblatt des HDE Handelsverband Deutschland mit Details zu den neuen Vorgaben und Hinweise zur rechtskonformen Umsetzung downloaden unter www.einzelhandel.de.

  • Viele mittelständische Händler betroffen

Bereits seit dem 1. Februar 2017 müssten gemäß den Regelungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (§§ 36, 37 VSBG) tausende Einzelhändler die Verbraucher informieren, ob und ggf. bei welcher Schlichtungsstelle das Unternehmen im Streitfall an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt. Dies ist jedoch nach BTE-Recherchen von etlichen betroffenen Unternehmen noch nicht umgesetzt worden.

Hinweis: Die Informationen müssen schon vor Entstehen einer Streitigkeit erfolgen, wenn das Unternehmen mehr als 10 Personen beschäftigt und eine Website (auch ohne Einkaufsmöglichkeit!) unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die Information über die Streitbeilegung muss dann auf der Website bzw. in den AGB veröffentlicht werden. Mitglieder im Einzelhandelsverband können ein Merkblatt des HDE Handelsverband Deutschland mit Details zu den neuen Vorgaben und Hinweise zur rechtskonformen Umsetzung downloaden unter www.einzelhandel.de.

Rechtlich bislang immer noch nicht endgültig geklärt ist, ob die Informationspflicht auch für Unternehmensauftritte bei Plattformen wie Facebook oder Instagram gilt. Die Rechtsprechung in dieser Frage ist uneinheitlich. Die Tendenz scheint aber dahin zu gehen, dass eine entsprechende Verlinkung auf den Plattformen notwendig ist.

Fazit: Die Informationspflichten sollten unbedingt beachtet werden. Denn versäumt ein Unternehmer die vorgeschriebenen neuen Verbraucherinformationen, kann er nach dem Unterlassungsklagegesetz abgemahnt werden. Der Verbraucher kann zudem ggf. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten geltend machen. Es besteht zudem bei einem Verzicht auf die vorgeschriebenen Informationen der Verbraucher die Gefahr, dass gegen den Unternehmer ein kostenpflichtiges Streitbeilegungsverfahren eingeleitet (§ 30 Abs. 5 S. 2 VSBG) und anschließend - ggf. sogar ohne seine aktive Mitwirkung - einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet wird (§ 30 Abs. 4 VSBG).

Weitere Informationen:
BTE Einzelhandel
Quelle:

BTE e.V.