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BVMed
10.01.2023

BVMed-Infoblätter zum Umweltrecht

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) gibt Medizinprodukte-Unternehmen mit einer Reihe von Infoblättern eine Übersicht zu den immer komplexer werdenden umweltrechtlichen Vorgaben. Der kostenfreie BVMed-Service unter www.bvmed.de/umweltrecht vermittelt einen Überblick zu den Anwendungsbereichen und entstehenden Pflichten aus der Umweltgesetzgebung.

Mit der aktuellen Umsetzung des „Green Deal“ der Europäischen Union soll Europa der erste klimaneutrale Kontinent werden. „Hierfür sind rund 80 Initiativen geplant, viele davon betreffen direkt oder indirekt die Medizintechnik-Branche“, so die BVMed-Nachhaltigkeitsexpertinnen Dr. Christina Ziegenberg und Clara Allonge. Themen wie Klimaneutralität und ressourcenschonende Produktionsprozesse werden immer stärker in den Fokus rücken und die Verbandsarbeit neu ausrichten. Als Unterstützung für die Einordnung des umfassenden Umweltrechts bietet der BVMed in Zusammenarbeit mit der Produktkanzlei eine Übersicht zu den umweltrechtlichen Vorgaben an.

Die ersten sechs Infoblätter geben eine Übersicht zu folgenden Gesetzen und Themen:

Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) gibt Medizinprodukte-Unternehmen mit einer Reihe von Infoblättern eine Übersicht zu den immer komplexer werdenden umweltrechtlichen Vorgaben. Der kostenfreie BVMed-Service unter www.bvmed.de/umweltrecht vermittelt einen Überblick zu den Anwendungsbereichen und entstehenden Pflichten aus der Umweltgesetzgebung.

Mit der aktuellen Umsetzung des „Green Deal“ der Europäischen Union soll Europa der erste klimaneutrale Kontinent werden. „Hierfür sind rund 80 Initiativen geplant, viele davon betreffen direkt oder indirekt die Medizintechnik-Branche“, so die BVMed-Nachhaltigkeitsexpertinnen Dr. Christina Ziegenberg und Clara Allonge. Themen wie Klimaneutralität und ressourcenschonende Produktionsprozesse werden immer stärker in den Fokus rücken und die Verbandsarbeit neu ausrichten. Als Unterstützung für die Einordnung des umfassenden Umweltrechts bietet der BVMed in Zusammenarbeit mit der Produktkanzlei eine Übersicht zu den umweltrechtlichen Vorgaben an.

Die ersten sechs Infoblätter geben eine Übersicht zu folgenden Gesetzen und Themen:

  • Abfallverbringungsverordnung: Aktuell liegt ein Vorschlag für eine komplette Neufassung der AbfallverbringungsVO vor.
  • CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen: Aktuell wird auf EU-Ebene die Revision der CLP-VO vorangetrieben.
  • „Green Claims“: Enthält relevante rechtliche Themen im Bereich der Werbung mit Aussagen aus dem Bereich ESG („environmental, social, governance“).
  • Kreislaufwirtschaftsgesetz: Vor dem Hintergrund des „Green Deal“ und des darunter verabschiedeten „Circular Economy Action Plan“ der EU sind gegenwärtig alle abfallrechtlichen Regelungsbereiche Gegenstand von Evaluierungs- und Überarbeitungsprozessen.
  • Ökodesign-Regulierung: In Deutschland setzen das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) und die EVPG-Verordnung (EVPGV) die Ökodesign-Richtlinie in nationales Recht um.
  • Verpackungsgesetz: Gegenwärtig läuft auf EU-Ebene eine Initiative zur Überarbeitung der Richtlinie. Am 30. November 2022 wurde der Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle von der EU-Kommission veröffentlicht.

Die Info-/Themenblätter decken folgende Inhalte ab:

  • Name und Verkündungsstand des Rechtsaktes
  • Hintergrundinformationen (beispielsweise die Umsetzung des europäischen Rechts durch nationale Rechtsakte)
  • Beschreibung von Anwendungsbereich und Ausnahmen
  • Beschreibung von Betroffenheit/Rollen
  • Stichpunkte zu den Pflichten
  • aktuelle Entwicklungen (beispielsweise laufende Gesetzgebungsverfahren oder Ankündigungen in Arbeitsprogrammen)

In Zusammenarbeit mit der Produktkanzlei wird der BVMed in den nächsten Monaten weitere Infoblätter erarbeiten.

Weitere Informationen:
BVMed Green Deal Umweltrecht
Quelle:

BVMed

15.07.2019

BTE: Orderrunde: Aus Kundensicht einkaufen!

Erzielte Kalkulation stärker in den Fokus nehmen
 
Nach den Berliner Messen geht es für den Modehandel nun in die konkrete Orderphase. Wichtigstes Thema ist unverändert eine weiter optimierte Saisonplanung, die sich am Einkaufs-Bedürfnis der eigenen Kunden orientiert und unnötigen Warendruck verhindert. Denn in Zeiten stagnierender Umsätze muss der Fokus darauf liegen, die erzielte Spanne möglichst an jedem verkauften Teil zu erhöhen und mehr Artikel zum regulären Preis zu verkaufen.


Konkret heißt das: Außerhalb des hochmodischen Bereichs sollten die Liefertermine noch näher an die „Bedarfstermine“ der Käufer gerückt und die Mengen- bzw. Flächenplanung angepasst werden. Für unvorhergesehene (Wetter-)Umstände sollte man zudem ausreichend Budgetreserven frei halten. Überdistribuierte Marken mit hohem Margendruck sind dabei sehr kritisch zu beurteilen und müssen ggf. durch Alternativen ersetzt werden.
 
Darüber hinaus sollten bei den Lieferantengesprächen ggf. folgende Punkte thematisiert werden:

Erzielte Kalkulation stärker in den Fokus nehmen
 
Nach den Berliner Messen geht es für den Modehandel nun in die konkrete Orderphase. Wichtigstes Thema ist unverändert eine weiter optimierte Saisonplanung, die sich am Einkaufs-Bedürfnis der eigenen Kunden orientiert und unnötigen Warendruck verhindert. Denn in Zeiten stagnierender Umsätze muss der Fokus darauf liegen, die erzielte Spanne möglichst an jedem verkauften Teil zu erhöhen und mehr Artikel zum regulären Preis zu verkaufen.


Konkret heißt das: Außerhalb des hochmodischen Bereichs sollten die Liefertermine noch näher an die „Bedarfstermine“ der Käufer gerückt und die Mengen- bzw. Flächenplanung angepasst werden. Für unvorhergesehene (Wetter-)Umstände sollte man zudem ausreichend Budgetreserven frei halten. Überdistribuierte Marken mit hohem Margendruck sind dabei sehr kritisch zu beurteilen und müssen ggf. durch Alternativen ersetzt werden.
 
Darüber hinaus sollten bei den Lieferantengesprächen ggf. folgende Punkte thematisiert werden:

  • Bilddatenaustausch - Trotz Fortschritten bei der Digitalisierung erhalten die Handelspartner von ihren Lieferanten längst noch nicht alle gewünschten Bilddaten für ihre Werbung oder den eigenen Webshop. Im Wettbewerb mit den großen Online-Händlern ist das ein echter Wettbewerbsnachteil. Viele Lieferanten müssen hier nachbessern!
  • Transportverpackungen – Seit 1. Januar 2019 verpflichtet das neue Verpackungsgesetz die Lieferanten, ihre Transportverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Verweigert sich der Hersteller, sollte über eine Erstattung der Transportkosten nachgedacht werden.

 

Quelle:

Bundesverband des deutschen Textileinzelhandels e.V.

05.06.2019

Neues Verpackungsgesetz: Erste Händler abgemahnt

  • Amazon-, Ebay- und Online-Händler betroffen

Bekanntlich trat am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Viele Händler sind der Ansicht, dass sie davon nicht betroffen sind. Doch das ist oft falsch!

Tatsache ist: Alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen mussten diese grundsätzlich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID registrieren und lizenzieren. Für die große Mehrzahl der Verpackungen ist dafür der Lieferant zuständig, in folgenden Fällen ist aber der Modehändler in der Registrierungs-Pflicht:

  • Amazon-, Ebay- und Online-Händler betroffen

Bekanntlich trat am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Viele Händler sind der Ansicht, dass sie davon nicht betroffen sind. Doch das ist oft falsch!

Tatsache ist: Alle Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen mussten diese grundsätzlich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID registrieren und lizenzieren. Für die große Mehrzahl der Verpackungen ist dafür der Lieferant zuständig, in folgenden Fällen ist aber der Modehändler in der Registrierungs-Pflicht:

  • Versandverpackungen an (Online)Kunden,
  • für den Kunden kostenfreies Geschenk- oder Seidenpapier,
  • selbst erstellte (Preis-)Etiketten an der Ware,
  • Tragetüten, wenn diese nicht nachweislich vom Hersteller lizenziert wurden,
  • Briefumschläge(!), in denen der Händler Werbung etc. an seine Kunden schickt und
  • Verpackungen von Wareneinkäufen im Ausland, wenn er für den Transportweg haftet.

Problematisch für Verweigerer: Im öffentlichen Register LUCID kann jedermann einsehen, welche Händler (und Lieferanten) sich bereits registriert haben. Wenn ein Modehändler also online verkauft - auch über Amazon oder Ebay - und sich nicht registriert hat, ist der Gesetzesverstoß offensichtlich. Tatsächlich erhielten bereits bundesweit Händler mit dieser Fall-Konstellation entsprechende Abmahnungen von Rechtsanwälten zugeschickt.

Hinweis: Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Online-Händler (für Versandverpackungen) gibt es nur im Fall gebrauchter Verpackungen. Sind diese bereits - wie z.B. Schuhkartons - nachweislich an einem dualen System beteiligt, entfällt hierfür die Registrierungspflicht. Angemeldet werden müssten dann nur darüber hinaus gehende Verpackungen (Kordel, Klebeband etc.).

BTE-Tipp: Jeder Textilhändler sollte prüfen, ob er unter die Voraussetzungen des Verpackungsgesetzes fällt. Wer (auch) online verkauft, sollte sich schnellstens in dem öffentlichen Register LUCID unter www.verpackungsregister.org registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen. In der preisgünstigsten Variante liegen die jährlichen Kosten lediglich im zwei- bis niedrigen dreistelligen Euro-Bereich.

Weitere Informationen:
Verpackungsgesetz
Quelle:

BTE/BLE/VDB

Die Aufbereitung von Kunststoffen, das sogenannte Compoundieren, ist zentraler Schritt bei der Kunststoffproduktion, so auch beim Recycling. (c) KUZ
Die Aufbereitung von Kunststoffen, das sogenannte Compoundieren, ist zentraler Schritt bei der Kunststoffproduktion, so auch beim Recycling.
20.12.2018

Kreislaufwirtschaft mit Kunststoffen: Forscher der Zuse-Gemeinschaft liefern Lösungen

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz mit seinen steigenden Anforderungen an das Recyceln von Kunststoff-Verpackungen in Kraft. Wie lässt sich die Wiederverwertung von Kunststoffen ausweiten und weiter verbessern? Antworten darauf haben Forschungsinstitute der Zuse-Gemeinschaft. Expertise in Sachen Kunststoffe ist in zahlreichen der bundesweit mehr als 70 Institute stark vertreten.

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz mit seinen steigenden Anforderungen an das Recyceln von Kunststoff-Verpackungen in Kraft. Wie lässt sich die Wiederverwertung von Kunststoffen ausweiten und weiter verbessern? Antworten darauf haben Forschungsinstitute der Zuse-Gemeinschaft. Expertise in Sachen Kunststoffe ist in zahlreichen der bundesweit mehr als 70 Institute stark vertreten.

Kunststoffe lassen sich am besten wiederverwerten, wenn sie nicht nur sortenrein getrennt zur Verfügung stehen, sondern sich auch in ihren Ausgangsstoffen gleichen. Allerdings geben Unternehmen ungern die sensiblen Daten ihrer Rezepturen preis. Hier setzt ein Projekt des Kunststoff-Zentrums SKZ an. Ohne die einzelnen Zutaten der Kunststoffe zu kennen, erfassen die Würzburger Wissenschaftler in einem neuen, von der EU geförderten Kooperationsprojekt, wichtige Messgrößen bei der Produktion wie Temperatur, Druck und Fließeigenschaften des Materials, die mittels digitaler Technologien für die Wiederverwertung bereitgestellt werden. „Wir entwickeln einen digitalen Werkzeugkasten, so dass die einzelnen, in der Neuware verwendeten Inhaltsstoffe nicht unbedingt bekannt sein müssen, um später ein hochwertiges Recycling-Produkt herzustellen“, erläutert Dr. Hermann Achenbach vom Geschäftsfeld Nachhaltigkeit des SKZ. So kann Recycling künftig schon verstärkt beginnen, bevor das Produkt aus Neuware überhaupt vermarktet ist. Das SKZ-Projekt zielt nämlich vor allem auf Reste aus der Produktion und gewerbliche Abfälle.

Quelle:

Zuse-Gemeinschaft

18.12.2018

Neues Verpackungsgesetz: Verunsicherung im Modehandel

  • Viele Textilfachhändler betroffen

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Etliche Anrufe beim BTE zeigen jedoch, dass die Verunsicherung im Modehandel nach wie vor groß ist. Daher im Folgenden einige Klarstellungen und Konkretisierungen:

  • Viele Textilfachhändler betroffen

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Etliche Anrufe beim BTE zeigen jedoch, dass die Verunsicherung im Modehandel nach wie vor groß ist. Daher im Folgenden einige Klarstellungen und Konkretisierungen:

  • Verkaufsverpackungen (diese fallen üblicherweise beim Verbraucher als Abfall an) müssen grundsätzlich vom Erstinverkehrbringer (meist der Lieferant) registriert und lizensiert werden. Dazu zählen auch  Versandverpackungen an (Online)Kunden, für den Kunden kostenfreies Geschenkpapier und Etiketten an der Ware. Reine Preisetiketten ohne zusätzliche Angaben für den Kunden, wie z.B. die Größe, sind laut BTE-Recherchen keine Verpackung.
  • Ausnahmeregelungen sind bei Tragetaschen möglich. Diese Verpackungen können bereits vom Hersteller der Tüten registriert werden, was der Handel zur Arbeitserleichterung auch vereinbaren sollte. Diese Lizensierung muss dann auf der Rechnung des Tütenlieferanten vermerkt werden.
  • Bei Wareneinkäufen im Ausland ist für die Registrierung und Lizensierung der Verpackung grundsätzlich entscheidend, wer für den Transportweg haftet. Wer als Händler selbst Ware im Ausland einkauft und auf eigenes Risiko einführt, muss die Verkaufsverpackungen also selbst registrieren und lizensieren. Da für Ware mit bzw. in nicht registrierten Verpackungen ein Verkaufsverbot droht, sollte der Handel auch entsprechend tätig werden, wenn sich der zuständige ausländische Lieferant nicht an seine Verpflichtung hält.
  • Kleiderbügel, die mit dem Kleidungsstück verkauft werden, gelten bis zu einer Länge von 15 cm als Verkaufsverpackungen und müssen (in der Regel vom Lieferant) lizensiert werden. Größere Bügel konvertieren zu Transportverpackungen, wenn sie im Handel verbleiben. In diesem Fall ist grundsätzlich der Lieferant zur kostenfreien Rücknahme im Handel verpflichtet. Ansonsten kann gemäß § 34 Verpackungsgesetz ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Wichtig: Betroffene Händler müssen sich bis 31.12. 2018 in dem öffentlichen Register LUCID (www.verpackungsregister.org) registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen.

Hinweis: Der Handelsverband Technik BVT hat ein Merkblatt „Transport- und Verkaufsverpackungen im Einzelhandel“ mit konkreten Ratschlägen und Adressen von Entsorgungsdienstleistern erstellt. Mitglieder im Einzelhandelsverband können das Merkblatt kostenfrei anfordern, ansonsten wird eine Schutzgebühr in Höhe von 50 Euro erhoben. Kontakt: BVT, Tel. 0221/271660, E-Mail bvt@einzelhandel.de.

Weitere Informationen:
Verpackungsgesetz
Quelle:

BTE/BLE/VDB