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20.09.2021

Warenbewertung und Teilwert-Abschreibung im Outfithandel

  • Neue BTE-Publikation über gesetzliche Grundlagen, Inventur- und Bewertungs-Verfahren mit vielen Praxisbeispielen

Jedes Jahr stellen sich bei und nach der Inventur viele Fragen nach einer angemessenen Warenbewertung und deren stichhaltiger Begründung. Aber noch nie war der richtige Umgang mit Teilwertabschlägen so relevant wie in diesem Jahr im Zusammenhang mit der Abrechnung der Corona-Überbrückungshilfe (ÜBH) III, bei der Warenwertverluste den erstattbaren Fixkosten zugerechnet werden konnten.

  • Neue BTE-Publikation über gesetzliche Grundlagen, Inventur- und Bewertungs-Verfahren mit vielen Praxisbeispielen

Jedes Jahr stellen sich bei und nach der Inventur viele Fragen nach einer angemessenen Warenbewertung und deren stichhaltiger Begründung. Aber noch nie war der richtige Umgang mit Teilwertabschlägen so relevant wie in diesem Jahr im Zusammenhang mit der Abrechnung der Corona-Überbrückungshilfe (ÜBH) III, bei der Warenwertverluste den erstattbaren Fixkosten zugerechnet werden konnten.

Das Konfliktpotenzial zwischen Einzelhändlern und Finanzämtern beruht bekanntermaßen darauf, dass eine niedrige Bewertung des aktuellen Warenbestandes zu einer vorübergehenden Schmälerung des Gewinns und somit auch der Steuerlast bzw. aktuell auch zu höheren erstattbaren Fixkosten bei der ÜBH III führt. Da es – im Gegensatz zum Anlagevermögen – keine klar fixierten Richtwerte für die Abschriftenhöhe bei Kleidung, Schuhen und Accessoires/Lederwaren gibt, reagieren Finanzbehörden bei hohen Abschriften seitens des Modehandels häufig misstrauisch. Andererseits schreibt das HGB allen Kaufleuten eine generell vorsichtige Bewertung ihrer Situation vor. Hinzu kommt auf beiden Seiten oftmals strukturelles Unwissen, z. B. über die modische Aktualität von Artikeln bei den Finanzbehörden oder die tatsächlichen Auswirkungen von Bewertungs-Entscheidungen auf Handelsseite. So führt ein generell überhöhter Ansatz bei den Teilwertabschreibungen z. B. nur einmalig zu Steuervorteilen.

Um Unternehmen des Bekleidungs-, Schuh- und Lederwarenhandels, aber auch Steuerberatern und Finanzbehörden verständliche Anhaltspunkte für eine objektive und nachvollziehbare Warenbewertung zu geben, hat der BTE die aktuell erschienene Publikation „Warenbewertung und Teilwert-Abschreibung im Outfit-Handel – gesetzliche Grundlagen, Inventur- und Bewertungsverfahren, Auswirkungen, Praxisbeispiele“ erstellt. Auf 84 Seiten werden, ausgehend von den handels- und steuerrechtlichen Grundlagen sowie geltenden Bewertungsprinzipien, die folgenden Punkte praxisnah und anhand vieler Beispiele ausführlich dargestellt:

  • mögliche Inventur- und Bewertungsverfahren
  • Besonderheiten und Kriterien der Warenbewertung im Outfithandel
  • Teilwertabschläge in der Praxis nach Teilbranchen (DOB, HAKA, KIKO, Wäsche/Strümpfe, Heim- und Haustextilien, Sport, Schuhe)
  • Auswirkungen von Teilwertabschriften und Inventurdifferenzen auf GuV und Bilanz
  • Maßnahmen zur Durchsetzung von Teilwertabschlägen gegenüber dem Finanzamt

Ein Musterbrief von einem der beiden Autoren an das Finanzamt mit konkreten Empfehlungen zur realistischen Höhe von Teilwertabschlägen für einzelne Artikel der Outfitbranche – mit und ohne Berücksichtigung eines Corona-Effektes – rundet die Publikation ab. Autoren dieses Leitfadens sind die Unternehmensberater und Fach-Dozenten der LDT Nagold, Peter Anklam und Ulf Heitmann.

Hinweis: Der Titel aus der Fachreihe BTE-Praxiswissen Textil | Schuhe | Lederwaren kann bestellt werden im BTE-Webshop unter www.bte.de (Rubrik: Publikationen), wo auch das Inhaltsverzeichnis und Leseproben einsehbar sind. Oder per E-Mail an itebestellungen@bte.de. Preis: 45,79 Euro zzgl. Versand für die Print-Version bzw. 42,06 Euro für die PDF-Variante; jeweils zzgl. 7% MwSt. EHV-Mitglieder erhalten unter Angabe ihrer EHV-Mitgliedsnummer einen Nachlass in Höhe von 20 Prozent!

Weitere Informationen:
Warenbewertung Teilwert-Abschreibung
Quelle:

BTE / BDSE / BLE

28.01.2021

Handelsverbände fordern Nachbesserung bei Überbrückungshilfe III

In der letzten Woche veröffentlichten Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium ein sog. Term Sheet zur ersten Erläuterung der Überbrückungshilfe III. Was seitens der Politik als große Hilfe für den Modehandel angekündigt wurde, werfe jedoch viele Fragen auf und helfe in dieser Form großen Teilen des Textil-, Schuh- und Lederwarenfachhandels gar nicht oder kaum, so die Verbände. Beispiele:

In der letzten Woche veröffentlichten Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium ein sog. Term Sheet zur ersten Erläuterung der Überbrückungshilfe III. Was seitens der Politik als große Hilfe für den Modehandel angekündigt wurde, werfe jedoch viele Fragen auf und helfe in dieser Form großen Teilen des Textil-, Schuh- und Lederwarenfachhandels gar nicht oder kaum, so die Verbände. Beispiele:

  • Laut Term Sheet berechnet sich die Warenabschreibung aus der „Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware“, und zwar ohne Einkaufs- und Verkaufsaufwand. Dies ist unklar (z.B. Stichtag der Bewertung) und führt ggf. zu einem unnötig hohen Aufwand und zu Verzögerungen. Im schlechtesten Fall gibt es nur eine Erstattung, wenn der erzielte Preis unter dem Einkaufspreis liegt.
     
  • Die Warenabschreibung ist zudem nur Unternehmen erlaubt, die in 2020 einen Verlust ausweisen. Die allermeisten Einzelkaufleute und Personengesellschaften sind damit außen vor. Großunternehmen über 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind von der Überbrückungshilfe III sogar komplett ausgeschlossen.

Der HDE Handelsverband Deutschland setzt sich daher in enger Abstimmung mit den Landesverbänden des Einzelhandels sowie mit BTE, BDSE und BLE mit großem Engagement für Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe ein. Unbedingt notwendig sind u.a. eine Klarstellung der Warenbewertung - z.B. vollständiger Ansatz der branchenüblichen Berechnung der Teilwertabschläge - und der Wegfall der Diskriminierung von Einzelkaufleuten, Personengesellschaften sowie Großbetrieben und verbundenen Unternehmen. Zwingend ist auch das Anheben bzw. Streichen des maximalen monatlichen Zuschussbetrages; außerdem eine taggenaue Betrachtung von Schließungs- und Entschädigungszeitraum. Unsinnig ist zudem die Umsatz-Staffelung bei der Fixkostenentschädigung und der Ausschluss von Unternehmen, die 2019 – aus welchen Gründen auch immer – einen Verlust ausgewiesen haben. Zudem sollte hierbei der Anteil der nicht über KUG abgedeckten Personalkosten nicht auf 20 Prozent begrenzt werden.

Hinweis: BTE, BDSE und BLE appellieren noch einmal an alle Textil-, Schuh- und Lederwarenhändler und vor allem deren Mitarbeiter*innen, sich an der in der letzten Woche gestarteten Aktion „Rettet meinen Arbeitsplatz“ zu beteiligen und dort vor allem die Petition zu unterzeichnen. Die Namen der Unterzeichner werden bewusst nicht auf der Website genannt, sondern ausschließlich an die zuständigen Ministerien übermittelt. Weitere Informationen unter www.rettet-meinen-arbeitsplatz.de.

Weitere Informationen:
Coronavirus
Quelle:

BTE/BLE/BDSE/VDB

29.10.2019

Teilwertabschläge: Jetzt an BTE-Umfrage beteiligen!

  • Kostenfrei für Händler

In diesen Wochen steht in vielen mittelständischen Mode- und Textilfachgeschäften die Bewertung des Warenlagers für die steuerliche Ermittlung des Gewinns für 2018 an. Dabei ist die Festlegung der Teilwertabschläge nach wie vor ein zentraler Streitpunkt im Falle von Betriebsprüfungen durch das zuständige Finanzamt. Den BTE erreichen aktuell wieder Anfragen und Meldungen aus dem Handel, dass viele Prüfer sich schwer tun, Mode-bedingte Abwertungen zu akzeptieren. Mitunter wird sogar der Ansatz von Teilwertabschlägen gänzlich abgelehnt.
 

  • Kostenfrei für Händler

In diesen Wochen steht in vielen mittelständischen Mode- und Textilfachgeschäften die Bewertung des Warenlagers für die steuerliche Ermittlung des Gewinns für 2018 an. Dabei ist die Festlegung der Teilwertabschläge nach wie vor ein zentraler Streitpunkt im Falle von Betriebsprüfungen durch das zuständige Finanzamt. Den BTE erreichen aktuell wieder Anfragen und Meldungen aus dem Handel, dass viele Prüfer sich schwer tun, Mode-bedingte Abwertungen zu akzeptieren. Mitunter wird sogar der Ansatz von Teilwertabschlägen gänzlich abgelehnt.
 
Die Abschläge sollten also gut begründet werden. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen Prognosen hinsichtlich der zu erwartenden Preissenkungen und des Umfangs des betroffenen Warenbestands durch betriebliche Unterlagen belegt werden. Dazu müssen Aufzeichnungen über die tatsächlichen Preisherabsetzungen geführt werden. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang nach Artikeln und Gängigkeitsgruppen gegliederte Minuslisten akzeptiert, in denen die Preisabschläge festgehalten sind. Die Aufzeichnungen müssen dann erkennen lassen, inwieweit die Reduzierungen auf die am Bilanzstichtag vorhandenen und auf die erst später hinzugekommenen Waren entfallen.

Weitere Informationen:
Teilwertabschläge
Quelle:

BTE/BLE/VDB

27.05.2019

BTE-Jahresbetriebsvergleich 2018: Jetzt teilnehmen!

  • Einsendeschluss Anfang Juli

Wer am BTE-Jahresbetriebsvergleich für das Jahr 2018 teilnehmen möchte, sollte möglichst bald aktiv werden. Einsendeschluss für die ausgefüllten Fragebögen ist offiziell der 1. Juli 2019, aber auch einige Tage später können die Meldungen noch berücksichtigt werden. Die Teilnehmer erhalten die Auswertung dann im Laufe des Augusts. Ganz aktuell ist dann z.B. der Durchschnittswert der angesetzten Teilwertabschläge für 2017 und 2018, der bei Betriebsprüfungen hilfreich sein kann.

Wichtiges Argument für die Teilnahme: Durch die Rating-Vorgaben der Banken wird die regelmäßige Überprüfung der eigenen Leistungsfähigkeit (Controlling) immer dringlicher. Speziell der Vergleich mit Durchschnittswerten ähnlich gelagerter Unternehmen der Branche kann hier sehr hilfreich sein und sich positiv auf das Banken-Rating auswirken. Die Teilnahme am Jahresbetriebsvergleich ist damit besonders sinnvoll für jedes Unternehmen im Textilfachhandel, das mit Bankkrediten arbeitet.

  • Einsendeschluss Anfang Juli

Wer am BTE-Jahresbetriebsvergleich für das Jahr 2018 teilnehmen möchte, sollte möglichst bald aktiv werden. Einsendeschluss für die ausgefüllten Fragebögen ist offiziell der 1. Juli 2019, aber auch einige Tage später können die Meldungen noch berücksichtigt werden. Die Teilnehmer erhalten die Auswertung dann im Laufe des Augusts. Ganz aktuell ist dann z.B. der Durchschnittswert der angesetzten Teilwertabschläge für 2017 und 2018, der bei Betriebsprüfungen hilfreich sein kann.

Wichtiges Argument für die Teilnahme: Durch die Rating-Vorgaben der Banken wird die regelmäßige Überprüfung der eigenen Leistungsfähigkeit (Controlling) immer dringlicher. Speziell der Vergleich mit Durchschnittswerten ähnlich gelagerter Unternehmen der Branche kann hier sehr hilfreich sein und sich positiv auf das Banken-Rating auswirken. Die Teilnahme am Jahresbetriebsvergleich ist damit besonders sinnvoll für jedes Unternehmen im Textilfachhandel, das mit Bankkrediten arbeitet.

Hinzu kommt: Für die Handelsverbände ist es überaus wichtig, repräsentative betriebswirtschaftliche Daten aus dem mittelständischen Textilfachhandel zu erhalten, um gegenüber politischen Stellen im Interesse der Branche glaubwürdig argumentieren zu können.

Der Erhebungsbogen ist leicht auszufüllen. Es ist für viele Erfassungs-Positionen möglich, absolute Euro-Werte oder als Alternative (selbst errechnete) relative Ergebniswerte (als Prozentangaben) zu melden. Viele Angaben können zudem direkt aus der BWA oder der Warenwirtschaft übernommen werden.

Abgewickelt wird der BTE-Jahresbetriebsvergleich über das Institut des Deutschen Textileinzelhandels, Köln. Selbstverständlich werden alle gemeldeten Daten streng vertraulich behandelt. Die Teilnahme am BTE-Betriebsvergleich ist für alle Unternehmen aus dem Textileinzelhandel kostenfrei.

BTE-Appell: Beteiligen Sie sich am BTE-Jahresbetriebsvergleich. Den Erhebungsbogen für 2018 kann man über die BTE-Internet-Homepage (www.bte.de, Rubrik „Fachthemen“, Stichwort „Betriebsvergleich“) ausdrucken oder aber kostenfrei anfordern beim BTE, E-Mail: augustin@bte.de.   

 

Weitere Informationen:
Jahresbetriebsvergleich
Quelle:

BTE/BLE/VDB

11.06.2018

BTE-Jahresbetriebsvergleich 2017: Einsendeschluss Anfang Juli

Wer am BTE-Jahresbetriebsvergleich für das Jahr 2017 teilnehmen möchte, sollte möglichst bald aktiv werden. Einsendeschluss für die ausgefüllten Fragebögen ist offiziell der 1. Juli 2018, aber auch einige Tage später können die Meldungen noch berücksichtigt werden. Die Teilnehmer erhalten die Auswertung dann im Laufe des Augusts. Ganz aktuell ist dann z.B. der Durchschnittswert der angesetzten Teilwertabschläge für 2016 und 2017, der bei Betriebsprüfungen hilfreich sein kann.

Wichtiges Argument für die Teilnahme: Durch die Rating-Vorgaben der Banken wird die regelmäßige Überprüfung der eigenen Leistungsfähigkeit (Controlling) immer dringlicher. Speziell der Vergleich mit Durchschnittswerten ähnlich gelagerter Unternehmen der Branche kann hier sehr hilfreich sein und sich positiv auf das Banken-Rating auswirken. Die Teilnahme am Jahresbetriebsvergleich ist damit besonders sinnvoll für jedes Unternehmen im Textilfachhandel, das mit Bankkrediten arbeitet.

Wer am BTE-Jahresbetriebsvergleich für das Jahr 2017 teilnehmen möchte, sollte möglichst bald aktiv werden. Einsendeschluss für die ausgefüllten Fragebögen ist offiziell der 1. Juli 2018, aber auch einige Tage später können die Meldungen noch berücksichtigt werden. Die Teilnehmer erhalten die Auswertung dann im Laufe des Augusts. Ganz aktuell ist dann z.B. der Durchschnittswert der angesetzten Teilwertabschläge für 2016 und 2017, der bei Betriebsprüfungen hilfreich sein kann.

Wichtiges Argument für die Teilnahme: Durch die Rating-Vorgaben der Banken wird die regelmäßige Überprüfung der eigenen Leistungsfähigkeit (Controlling) immer dringlicher. Speziell der Vergleich mit Durchschnittswerten ähnlich gelagerter Unternehmen der Branche kann hier sehr hilfreich sein und sich positiv auf das Banken-Rating auswirken. Die Teilnahme am Jahresbetriebsvergleich ist damit besonders sinnvoll für jedes Unternehmen im Textilfachhandel, das mit Bankkrediten arbeitet.

Hinzu kommt: Für die Handelsverbände ist es überaus wichtig, repräsentative betriebswirtschaftliche Daten aus dem mittelständischen Textilfachhandel zu erhalten, um gegenüber politischen Stellen im Interesse der Branche glaubwürdig argumentieren zu können.

Der Erhebungsbogen ist leicht auszufüllen. Es ist für viele Erfassungs-Positionen möglich, absolute Euro-Werte oder als Alternative (selbst errechnete) relative Ergebniswerte (als Prozentangaben) zu melden. Viele Angaben können zudem direkt aus der BWA oder der Warenwirtschaft übernommen werden.

Abgewickelt wird der BTE-Jahresbetriebsvergleich über das Institut des Deutschen Textileinzelhandels, Köln. Selbstverständlich werden alle gemeldeten Daten streng vertraulich behandelt. Die Teilnahme am BTE-Betriebsvergleich ist für alle Unternehmen aus dem Textileinzelhandel kostenfrei.

BTE-Appell: Beteiligen Sie sich am BTE-Jahresbetriebsvergleich. Den Erhebungsbogen für 2017 kann man über die BTE-Internet-Homepage (www.bte.de, Rubrik „Fachthemen“, Stichwort „Betriebsvergleich“) ausdrucken oder aber kostenfrei anfordern beim BTE, E-Mail: augustin@bte.de.

Weitere Informationen:
Jahresbetriebsvergleich
Quelle:

BTE e.V.